FeedLigatura recta sive quadrata
Handwerk & GewerbeRitter-Exercitien-Lexicon 1742

Ligatura recta sive quadrata, Eine gerade oder gevierte Bindung, war ehemals, wenn zwo oder mehr Breves an einander gehängt wurden, deren Geltung denn ab- und zunahm, nachdem die erste unter ihnen entweder oben oder unten mit einem Striche bezeichnet war. Denn hatte 1) die erste Brevis einen Strich unterwerts, so ward sie der Geltung nach für sich allein betrachtet, ohne auf die folgende dabey eine Absicht zu machen; hatte sie einen Strich aufwerts, so war sie mit der folgenden von einerley Geltung; war sie ohne Strich, so ward iede Note für sich besonders betrachtet, nachdem sie sich nemlich auf- oder unterwerts bewegte. 2) Hingen 2, 3 oder mehr Breves an einander, und die initialis hatte keinen Strich weder unter noch über sich, die mediæ und finalis aber bewegten sich aufwerts, so hatte eine iede ihre gewöhnliche Geltung von 2 Schlägen. 3) Waren 2, 3 und mehrere Breves zusammen gebunden, so daß die erste keinen Strich weder über noch unter sich hatte, dagegen sich die folgenden unterwerts bewegten, alsdenn galt die erste und letzte Note vier Schläge, die mitlere aber nur 2 Schläge. 4) Wenn bey der Bindung zwoer Brevium die erste einen Strich unterwerts hatte, so galt diese 2 Schläge, es mochte die folgende Note auf- oder unterwerts gehen. 5) Wenn 2, 3 oder mehrere Breves zusammen gebunden waren, und die erste hatte einen Strich aufwerts, so galt unter 2 Noten iede steigende oder fallende 2 Tacte; unter 3 Noten die erste und zweyte, diese mochte auf- oder niedersteigen, eine Semibrevem oder einen Tact, und die letzte 2 Tacte oder eine Brevem; unter 4 Noten galten die erste und zweyte einen Tact, die dritte, sie mochte auf- oder niedersteigen, 2 Tacte, und die vierte, wenn sie sich aufwerts bewegte, es mochte solches Stufen- oder Sprungweise geschehen, galt 2 Schläge, dafern aber diese vierte herunterwerts hing, galt sie 4 Schläge.

Valentin Trichter, Curiöses Reit- Jagd- Fecht- Tantz- oder Ritter-Exercitien-LexiconLeipzig: Gleditsch 1742 · Sp. 1345–1346Text: Deutsches Textarchiv · CC BY-SA 4.0

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