Auflauf nach Strafgesetzbuch §. 116 das rechtswidrige Verweilen einer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen versammelten erebfewelche von dem zuständigen Beamten oder Befehlshaber der bewaffneten Macht dreimal…
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 191