Haupt-Mängel eines Pferdes, Werden beym Roß-Handel diejenigen Fehler genennet, welche heut zu Tage an einem Pferde erscheinen müssen, wenn der Verkäuffer solches wieder anzunehmen gezwungen werden soll. Nach den Sächsischen Rechten ist er nur vor drey Haupt-Mängel gehalten, nemlich 1) wenn das Pferd stätig; 2) wenn es Staar-blind, und denn endlich 3) wenn es Haar-schlächtig ist. Nach den Franckfurtischen Statuten sind nachfolgende Mängel ausgesetzet: (1) Wenn das Pferd gestohlen oder geraubet ist; (2) wenn es Haar-schlächtig oder Schlägebäuchig; (3) wenn es stätig; und denn (4) wenn es Hauptsüchtig, als monig oder rotzig ist, weil diese Mängel fast unsichtbar, und also dem Käuffer, er sey auch so verständig als er immer wolle, verborgen seyn können. Nach denen Lübeckischen Rechten muß ein Verkäuffer nachfolgende 3 Mängel gewähren: 1) Daß das Pferd nicht anbrüchig; 2) daß es nicht stätig, und denn 3) daß es nicht kollernd sey. Zu Nürnberg ist der Verkäuffer eines Pferdes für drey Haupt-Mängel, nemlich 1) für rotzig, 2) räudig, und 3) Haarschlächtig, dem Käuffer vierzehen Tage lang nach beschehenem Kauff und Zustellung des Pferdes zu stehen verpflichtet. Wo aber das verkauffte Pferd geraubet oder gestohlen wäre, und der Käuffer dasselbe wieder geben müste, so ist der Verkäuffer den Käuffer schadlos zu halten schuldig.