Chargeé d'Affaires (frz.), Geschäftsträger, ein Gesandter, welcher lediglich bei dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten, nicht bei dem Souverän selbst beglaubigt ist. (S. unter Gesandte.)
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 4, S. 190Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei