Erholen (sich) bezeichnet im Handel die Einziehung einer Forderung oder eines Teils einer solchen durch Wechselausstellung. Der Aussteller (Gläubiger) «erholt sichs mit so und so viel Mark. Gewiß ist der in Rede stehende, besonders in der bezüglichen brieflichen Mitteilung des Ausstellers übliche Ausdruck ein ungeeignetes Bild.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 286Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei