Segelfertig ist ein Schiff dann, wenn es im Stande ist, die Reise anzutreten. Ein solches ist von jedem Arrest frei, außer für Forderungen, welche der Reeder behufs der anzutretenden Reise eingegangen ist. (Handelsgefetzbuch, Art. 446.)
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 658Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei