Mustheil, Heissen diejenigen Eß-Waaren, so eine Adeliche Wittbe nach ihres Mannes Tode, nach dem dreyßigsten Tag von seinen Gütern zur Helffte mit sich nimmt. Hierzu gehöret 1) allerley Geträncke an Wein, Bier, Koffend u. d. g. so bey Lebzeiten des Mannes in Keller gebracht worden; 2) Fleischwerck, als Mastschweine, so zum wenigsten binnen den dreyßigsten geschlachtet worden, item ander Fleisch, geräuchert, gesaltzen oder ungesaltzen, als Schincken, Speck-Seiten, Schmaltz, Würste u. d. g. 3) Fische, als Karpffen, Hechte, Heringe und dergleichen, sie mögen seyn gesaltzen oder ungesaltzen, die Fische in den Teichen davon ausgeschlossen; 4) allerhand Getraydig an Korn, Weitzen, Hirsen, gemaltzte Gerste, und zwar das Getraydig getroschen, oder in Bausen oder in Gemenge; Nicht weniger Flachs, Hanff, Lein, dafern er nach des Mannes Tode annoch auff dem Felde stehet, denn wenn er gehauen oder geschnitten, ob er gleich noch nicht geröstet oder gehechelt, so gehöret er zur Gerade: Ferner wird darzu gerechnet Linsen, Bohnen, Erbsen, Mohn, Rübsaat, so wohl betagte Korn-Pächte und Getreydig-Zinsen, welches letztere zwar von einigen noch in Zweiffel gezogen werden will; 5) was sonst zur Haußhaltung und Hof-Speise vorhanden an Butter, Graupen, Grütze, Käse, Qvarck, Saltz. Coler. d. Aliment. L. I. c. 11. Doch darff sich die adeliche Wittbe dieser Hof-Speise nicht vor sich allein anmassen, sondern sie muß selbige von denen Erben fodern und erwarten, auch solches Mustheil binnen Jahr und Tag fodern, angesehen bey Unterlassung dessen, dergleichen Foderung nach Sachsen-Recht verjähret wird.