FeedMustheil, Hof-Speise
Haus & KücheRitter-Exercitien-Lexicon 1742

Mustheil, Hof-Speise, Heissen diejenigen Eß-Waaren, so eine Adeliche Wittwe nach ihres Mannes Tode, nach dem dreyßigsten Tag von seinen Gütern zur Helffte mit sich nimmt. Hierzu gehöret allerley Geträncke, an Wein, Meet, Bier, Cofent etc. so bey Lebzeiten des Mannes in den Keller gebracht worden. Alles Fleisch-Werck, als Mast-Schweine, so zum wenigsten binnen dem dreyßigsten geschlachtet worden, ingleichen ander Fleisch, geräuchert, gesaltzen oder ungesaltzen, als Schincken, Speck-Seiten, Schmaltz, Würste und dergleichen. Alle Fische, so für die Haushaltung in Kasten, Reussen, Hältern oder Tonnen stehen, als Karpffen, Hechte, Heringe und dergleichen, sie mögen seyn gesaltzen oder ungesaltzen, die Fische in denen Teichen davon ausgeschlossen; allerhand Getreidig an Korn, Weitzen, Hirsen, gemaltzte Gerste, und zwar das Getreidig gedroschen, oder in Pansen; nicht weniger Flachs, Hanff, Lein, dafern er nach des Mannes Tode annoch auf dem Felde stehet: Denn wenn er gehauen oder geschnitten, ob er gleich noch nicht geröstet oder gehechelt, so gehöret er zur Gerade: Ferner wird darzu gerechnet Linsen, Bohnen, Erbsen, Mahn, Rübe-Saat, auch betagte Korn-Pächte und Getreidig-Zinsen, welches letztere zwar von einigen noch in Zweiffel gezogen werden will; Endlich gehöret noch dazu, was sonst zur Haushaltung und Hof-Speise vorhanden an Butter, Graupen, Grütze, Käse, Qvarck, Saltz etc. Doch darff sich die Adeliche Wittwe dieser Hof-Speise nicht vor sich allein anmassen, sondern sie muß selbige von denen Erben fodern und erwarten, auch solches Mustheil binnen Jahr und Tag fodern, angesehen bey Unterlassung dessen dergleichen Foderung nach Sachsen-Rechte verjähret wird.

Valentin Trichter, Curiöses Reit- Jagd- Fecht- Tantz- oder Ritter-Exercitien-LexiconLeipzig: Gleditsch 1742 · Sp. 1553–1554Text: Deutsches Textarchiv · CC BY-SA 4.0

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