Tisch-Recht, Ist ein der Gewohnheit nach eingeführtes Honorarium und gewisses Gratial, insgemein in einer zinnernen Kanne und silbernen Löffel bestehend, so ein Tisch-Pursche bey seinem Antritt der Tisch-Wirthin mitzubringen, und bey seinem Abtritt selbiger zu überlassen pfleget.
Gottlieb Siegmund Corvinus (Amaranthes), Nutzbares, galantes und curiöses Frauenzimmer-LexiconLeipzig: Gleditsch 1715 · Sp. 2026Text: Deutsches Textarchiv · CC BY-SA 4.0