Diebin, Heißt ein liederliches und treuloses Weibesbild, so anderen Leuten heimlichen etwas entwendet und wegpartieret hat: wird insgemein nach Sächsischen Rechten, wann der Diebstahl sich nicht allzuhoch beläufft, mit Staupenschlägen und Landes Verweisung, nach vorhergegangener Stellung an den Pranger und Norificirung ihres Verbrechens, so nebst ihrem Nahmen auf einem Täflein stehet, bestraffet. Wenn ein Weib Diebstahl begangen, so kan der Mann sich deswegen nicht von ihr scheiden, Carpz. l. 2. Def. 103. & 4. 5. 6. Solte sie aber des Landes darüber verwiesen werden, kan ihr Mann zwar selbigem nachzufolgen auvermahnet, aber nicht gezwungen werden. Wiewohl einige Rechts Lehrer meynen, daß dergleichen Mann darzu könte angehalten werden. Hartm. Pistor. Obs. 148. n. 3. Carpz. Pract. Criminal. p. 3. qv. 13 o. n. 47. Bey denen alten Römern war die Ehescheidung wegen Diebstahls zugelassen. Corasius Lib. V. Miscell. c. 12.