Reichs-Graf, Comes Imperii, Jst eigentlich derjenige, welcher mit einer unmittelbaren Reichs-Grafschaft oder mit einem Reichs-After-Lehn belehnt ist, und Sitz und Stimme auf den Reichs-Tägen hat. Sie werden in die Schwäbische, Wetterauische, Fränckische und Westphälische Banck eingetheilet. Sie empfangen ihre Lehn nicht immediate von dem Kayser, sondern in dem Reichs-Hof-Rathe. Sonsten führen auch den Titel Reichs-Grafen diejenigen, welche zwar den Gräflichen Character vom Kayser, aber keine unmittelbare Reichs-Güter, auch nicht Sitz und Stimme auf Reichs-Tägen, sondern nur ihre Güter und Herrschafften unter einem Stand im Röm. Reiche, als unter Fürsten, Churfürsten etc. als Lehns-Vasallen haben.
Valentin Trichter, Curiöses Reit- Jagd- Fecht- Tantz- oder Ritter-Exercitien-LexiconLeipzig: Gleditsch 1742 · Sp. 1909Text: Deutsches Textarchiv · CC BY-SA 4.0