Augsburger Religionsfriede, s. unter Religionsfriede. lugsburgische Konfession, Confessio Augustana, die wichtigste Bekenntnisschrift der luth. Kirche. Nachdem Kaiser Karl V., als Schutzvogt und Schirmherr der Kirche, zur gütlichen Beilegung der seit 1517 in Deutschland entstandenen Kirchenspaltung auf den 8. April 1530 einen Reichstag nach Augsburg ausgeschrieben und verordnet hatte, daß beide Parteien, Katholiken und Protestanten, ihre Meinung über die eingetretene Spaltung in deutscher und lat. Sprache schristich vorlegen foll ten, forderte der Kurfürst Johann von Sachsen seine (wittenberger Theologen Luther, Jonas, Bugenhagen und Melanchthon 14. März auf, ihm bis zum 20. März in Torgau ein Verzeichnis der streitigen Punkte vorzulegen, beides, im Glauben und in äußern en wurden die hog. Dem ersten Teil über den Glauben wurden die sog. 15 Marburger und 17 Schwabacher Artikel zu Grunde gelegt. Auf dem Iawucchen Brnah zu Marburg (1. bis 3. Okt. 1529) zwischen and M und Okolampadius auf der einen, Luther und Melanchthon auf der andern „Seite war in 15 Artikeln zusammengefaßt, in welchen Lehren Reformierte und Lutheraner miteinander übereinstimmten und worin sie betreffs des Abendmahls voneinander abwichen. Diese hatte Luther für den Konvent zu Schwabach (16. Okt. 1529) umgearbeitet zu den 17 Schwabacher Artikeln. ährend 92, h dort das Gemeinsame mueitigen Pun wurde, kehrt Luther hier in allen streitigen Punkten seine eigentümliche Lehrauffassung hervor, in der Absicht, dadurch das Bündnis der luth. Fürsten mit den oberdeutschen Städten zu —1 en. Das Schriftstück bildet die Grundage für den ersten Teil der Konfession. Für den die aens die Gebräuche betreffenden Teil machten ie genannten Theologen einen gemeinsam festgestellten neuen Entwurf, Torgauer Artikel genannt, weil er zu Torgau dem Kurfürsten überreicht ward. Auf Grund dieser Vorarbeiten wurde Melanchthon mit Ausarbeitung der verlangten Schrift beauftragt. Er begann damit schon auf der Reise und fuhr mit Verbesserungen und Umarbeitungen u Augsburg fort, zumal das längere Ausbleiben es Kaisers (bis 20. Juni) ihm Zeit und Joh. Eck durch seine Veröffentlichung von 404 Punkten aus den Schriften derer, owelche den Frieden der Kirche dude⸗ ihm Veranlassung dazu gab. Dazu kam, aß die Schrift, welche ursprünglich nur im Namen und Auftrage des Kurfürsten verfaßt ward, auf Wunsch der übrigen Stände als gemeinsames Bekenntnis überreicht werden 7½½ Seitdem ward sie nicht mehr «Apologie, „Sächsischer Vorschlago, sondern allgemein «Konfession» genannt. Jetzt beteiligten sich an der letzten Feststellung des Textes auch die andern evang. Stände, wie B. der er melle Eingang und Schluß vom Kanzler Brück herrührt. Dann wurde der Text an Luther, der wegen der Reichsacht in Koburg zurückgeblieben war, eingeschickt. Der Text wurde zugleich deutsch und lateinisch ausgearbeitet; an dem lateinischen besserte Melanchthon en Kater De bis zum Tage der Ubergabe an den Kaiser. Den damaligen Verhältnissen wie dem ausdrücklichen Verlangen des Kurin gemäß ist die Konfession nicht das Sondermbol einer bereits getrennten Kirchengemeinschaft oder theol. Ausdruck der bereits zur vollendeten Thatsache hanendte Trennung, sondern ein Friedensvorsch Oru die Gegner, die evangelischerseits dargebotene Grundlage freundlicher Verständigung. Daher wird das Gemeinsame mit den Gegnern stark somein als möe die Differenz namentlich in der die oweit als möglich zurüdgetellt, jedenfalls auf die Stücke beschränkt, worin man absolut nicht nachgeben konnte, und auch hier mit größter Schonung und Milde ausgesprochen. Der erste Teil der Schrift enthält daher folgende 21 Artikel des Glaubens und der Lehre: 1) von Gott, 2) von der Erbsünde, 3) vom Sohne Gottes, 4) von der Rechtfertigung, 5) vom ae 0 6) vom neuen Gehorsam, 7) von der irche, 8) was die Kirche sei? 9) von der Taufe, 10) vom Abendmahl, 11) von der Beichte, 12) von der Buße „13) vom Gebrauche der Sakramente, 14½) vom Kirchenregiment, 15) von der Kirchenordnung, 16) von Polizei und weltlichem Regiment, 17) von Christi Wiederkunft zum Gericht, 18) vom freien Willen, 19) von der Ursache der Sünde, 20 vom Glauben und guten Werken, 21) von dem Dienste der Heiligen. Während diese Abschnitte (mit Ausnahme der beiden letzten, welche zu den mit möglichster Le behandelt sind, ist der zweite, mehr praktische Teil ausführlicher bearbeitet. Derselbe enthält sieben Artikel, von welchen Zwiespalt ist, da erzählt werden die Mißbräuche so geändert seyndo, nämlich: 22) von beider Gestalt des Sakraments, 23) vom Ehestande der Priester, 24) von der Messe, 25) von der Beichte, 26) vom Unterber der Speise, 27) von Klostergelübden, 28) von er Bischöfe Gewalt. Dieses Bekenntnis wurde unterschrieben von Jo-Pran Kurfürst zu Sachsen, Georg, Markgraf zu randenburg, Ernst, Herzog zu Lüneburg, Wü Landgraf zu 111 olfgang, Fürst Re nhalt, von den Reichsstädten Nürnberg und Reutlingen, wahrscheinlich auch von Johann Friedrich, Kurprinz zu Sachsen, und Franz, Herzog von Lüneburg. Sonnabend, 25. Juni 1530, nachmittags 4 Uhr, wurde nach einer einleitenden lat. Rede des sächs. Kanzlers Brück das deutsche Exemplar der Konfession von dem sächs. Kanzler Bayer verlesen, und zwar mit so deutlicher und lauter Stimme, daß auch die im Hofe stehende Menge es verstand. Ent⸗ — seiner frühern Verordnung erließ der Kaiser en Katholiken, da sie ja treu beim Alten geblieben seien, die Vorlegung eines ähnlichen Bekenntnisses, ließ hond den Evangelischen beide Exemplare der Konfession übergeben und versprach, nach reiflicher bogen 5 ihnen seinen Entschluß mitteilen zu wollen. Des kaiserl. Verbots ungeachtet und ohne Vorwissen der 9— Stände erschien noch während des Reichstags die Augsburger n ion gedruckt, und noch 1530 folgten sich sieben Ausgaben (sechs deutsche und eine lateinische). Um Fälschunen und Ungenauigkeiten entgegenzutreten, nahm elanchthon jetzt die Ausgabe selbst in die Hand, und schon im J. 1530 erschien von ihm in Wittenberg die sog. editio princeps in deutscher und lat. Redaktion (welche nicht Original und Übersetzung sind, sondern zwei selbständige Bearbeitungen). In den folgenden iner erschien eine Ausgabe nach der andern, und in jeder brachte Melanchthon Anderungen an; die bedeutendste enthält die lat. Aus-Art. von 1540 (confessio variata), besonders in rt. 4, 5, 6, 18, 20, 21, vor allem aber im Art. 10 vom Abendmahle, wo er im Interesse der Versöhnung eine die Luthersche und Calvinsche Ansicht vereinigende Formel Ahmen Diese aerklärte, in etwas gemehrten Konfession ist von Luther still-Richetan gebilligt, von den evang. Theologen und eichsständen aber als authentische Auslegung der Konfession vom J. 1530, obgleich Joh. Eck schon auf em Religionsgesprä zu Worms 1541 auf den Unterschied hinwies, zu wiederholten malen, auf dem Kolloquium zu Regensburg 1546, zu Worms 1557, auf dem Fürstentage zu Naumburg 1561, ausdrücklich feierlich anerkannt und mit kirchlichem Ansehen bekleidet worden. Erst seit dem Religions-Dil Werhe zu Weimar, 1560, wo der ½½½%% ius ie Veränderungen als ebenso viel Verfälschungen der reinen luth. Lehre brandmarkte, begann sich ein Kampf der luth. Orthodoxie gegen die everänderter Augsburger Konfession (Variata) zu entwickeln, der Mel Teil unter den maßlosesten Schmähungen gegen elanchthon bis gegen die Mitte des 18. Jahrh. fortgeführt wurde. Die wörtliche Feststellung des ursprünglichen Textes ist überhaupt nicht mehr möglich, da beide zu Augsburg übergebene Originale der Augsburger Konfession, sowohl das lateinische wie das deutsche, verloren gegangen sind. Das lat. Exemplar behielt der Kaiser anfangs selbst, dann kam es ins kaiserl. Archiv zu Brüssel, wo es 1568 noch vorhanden war. Seitdem fehlt jede sichere Nachricht; man vermutet, daß es durch Alba nach Spanien gebracht ist. Das deutsche Exemplar kam ins Reichsarchiv zu Mainz und ist entweder zum Konzil nach Trient —3 und darüber verloren gegangen oder schon früher verschwunden. Von den in die Sammlungen der symbolischen Bücher aufgenommenen Texten steht der inschtuch er Urgestalt verhältnismäßig nahe, hinsichtlich des deut7½ gilt der von Tittmann (Dresd. 1830) nach den Originalausgaben Melanchthons herausgegebene Text als der vergleichungsweise busem Seit den Zeiten der Konkordienformel hat sich die luth. Kirche stets zu der gunveränderten» Augsburger Konfession gehalten und ist auch, auf Grund dieser Bekenntnisschrift, doch ohne daß die Auslegung der Konfession von 1530 «nach dem Sinne ihres Verfasserso, d. h. nach der Ausgabe von 1540, dadurch ausgeschlossen wurde, durch den zu Augsburg 1555 mit den Augsburgischen Konfessionsverwandten abgeschlossenen Pdelangti Dag zur staatsrechtlichen Anerkennung gelangt. Dagegen blieb das Verhältnis der Reformierten zur Augsburger selbst habe von jeher streitig. Die Reformierten selbst haben sich meist unbedenklich, obgleich nicht ausschließlich, zur Augsburger Konfession bekannt, sogar zur Kungeänderten », wie bei Abschluß der Wittenberger Konkordie (1536, auch in der Schweiz anerkannt 1538). Calvin unterschrieb die eerklärtes Augsburger Confession 1541 auf dem Religionsgespräche zu Regensburg; 1557 thaten dies Dere und Beza auf dem Kolloquium zu Worms. er zur reform. Kirche übergetretene Kurfürst Friedrich III. von der Pfalz unterschrieb 1561 die unveränderte Augsburger Konfession, wurde auch, obgleich Reformierter, von den evang. Ständen, dem Kaiser Maximilian II. gegenüber, als Augsburgischer Konfessionsverwandter auf dem Reichstage zu Augsburg 1566 verteidigt. Als 1614 Rerorot Sigismund, Kurfürst von Brandenburg, zur reform. Kirche übertrat, erklärte sich derselbe ausdrücklich für die Augsburger Konfession, und ebenso 1645 die Reformierten in Polen auf dem Religionsgespräche zu Thorn, unter ausdrücklicher Nichtigkeitserklärung eines Unterschieds zwischen einer veränderten und unveränderten Augsburger Konfession. Auf Grund dieser Vorgänge setzte es der Große Kurfürst Friedrich Wilhelm im Westfälischen Frieden, 1648, allen Gegenmachinationen zum Trotze, durch, daß die Reformierten ausdrücklich und offiziell als zu den Augsburgischen Konfessionsverwandten gehörig anerkannt wurden. Dagegen haben die Icher die luth. Theologen meist hartnäckig die Wahrheit dieser Verwandtschaft abgestritten, besonders wegen der Differenzen zwischen den Lutheranern und Reformierten in Betreff 1) der Abendmahlslehre, 2 der Lehre von der Erbsünde, 3) der Gnadenwir kungen der Sakramente, 4) der communicatio idio. matum, 5) der Prädestination. Von ihnen ist auck im 19. Jahrh. eine erneuerte Betonung der «un. veränderteno Augsburger Konfession (invariata als allein gültigen Ausdrucks des luth. Glaubens ausgegangen. Dagegen hat die Halborthodoxie wiederholt Assomol die Augsburger Konfession zu einem Unionssymbol für alle Evangelische zu erheben (so namentlich auf dem Berliner Kirchentage 1853), was aber immer wieder an dem Proteste der strengen Lutheraner scheiterte. Richtig ist, daß die Konfession mehr als irgendeine andere symbolische Schrift zu einem Bekenntnisser sich eignet. Das spezifisch Theologische tritt hinter dem großen religiösen Grundgedanken der Reformation zurück, wenn sich auch der dogmatische Vorstellungskreis des 16. Jahrh. nirgends verleugnet. Vgl. Weber, «Historie der Augsburger Konfessiono (2 Bde., Frankf. 903 Förstemann, «Urkundenbuch zu der Geschichte des Reichstags zu Augsburgo (Bd. 1, Halle 1833); Plitt, «Einleitung in die Augustana (2 Bde., Erlangen 1867 u. 1868); Zöckler, Die Augsburger schen Reid als symbolische Lehrgrundlage der deutschen Reformationskirche (Frankf. 1870); Schirrmacher, Briefe und Akten zu der Geschichte des Religionsgesprächs zu Marburg 1529 und des Reichstags zu Augsburg 15305 (Gotha 1876). ugurien oder Auspizien, s. unter Augurn. ugurieren, weissagen, aus Anzeichen schließen oder vermuthen; auguriös, vorbedeutsam.