Billet (frz.), Zettel, Briefchen; Billet d'ꝰamour, Billet doux, Liebesbrief; Billet de faveur, Empfehlungsbrief; Billet de (faire) part, Anzeige, Meldung (eines Familienereignisses). In der Zusammensetzung Bankbillet ist B. soviel als Banknote (s.d.). Handelsbillet heißt ein dem eigenen Wechsel verwandtes, aber nicht wechselkräftiges Papier, ein Schuldschein über auf Kredit verkaufte Waren. Wenn in demselben sowol dem ersten Gläubiger als «an dessen Ordrer zu zahlen versprochen ist, so kann es mittels Indossaments (s. d.) an andere übertragen werden; es kommt aber EI in weitern Umlauf. Der Begriff des Handelsbillets, dessen unter anderm namentlich das Preußische Landrecht gedenkt, ist übrigens mit seiner Anwendung dem deutschen Handelsstande entschwunden. In Frankreich wird auch der abit⸗ oder trockene Wechsel (welchen der Aussteller selbst bezahlt) nur B. genannt, weil das franz. Recht richt An Papieren zunächst die Wechselkraft abspricht. An Ordre gestellte eigene Wechsel heißen hier billets à ordre und besitzen Wechselkraft, domizilierte eigene Wechsel, bei welchen ein anderer Zahlungsort als der der Ausstellung bestimmt ist billets à domicile. — Billetteur, einer, der B. ausgibt oder einnimmt; billettieren. mit B. versehen (z.B. Waren mit Preiszetteln).