FeedArbitrage
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Arbitrage (ein zunächst franz. Wort, vom lat. arbitrium, Entscheidung). Wenn der Kaufmann an einem fremden Orte eine Zahlung zu leisten oder eine solche von dort einzuziehen hat, so stehen ihm bitt in der Regel mehrere Wege offen, von denen ald der eine, bald der andere für ihn vorteilhafter ist. Besonders der Bankier ist zumeist in dem Falle, zwischen diesen Wegen wählen zu können, und die Auffindung des günstigsten derselben bildet den Gegenstand der A. oder der Arbitragerechnung. Einf wenn es sich nicht um die Zahlung oder die Einforderung einer Schuld handelt, kann arbitriert werden, z. B. um zu ermitteln, an welchem Platze man eine gewisse Wechselsorte am wohlfeilsten erhalten oder am höchsten verwerten kann ( echselarbitrage). Wenn die Wechselarbitrage, wie das in der Regel der Fall ist, auf abweichende Unkosten (Provision, Courtage, Porto) der verschiedenen Wege Rücksicht zu nehmen hat, so nennt man sie zusammengesetzte, im andern Fall einfache A. Für wichtige Wechselplätze sind zur Erleichterung der gedachten Entscheidung mehrfach Wechselarbitragetafeln berechnet und veröffentlicht worden, welche sich innerhalb der möglichen Grenzen der verschiedenen in Betracht kommenden Kurse (Wechselpreise) bewegen, natürlich aber auf die besondern Unkosten der einzelnen Wege keine Rücksicht nehmen. Bei der Verschiedenheit des Diskonto (s. d.) an den einzelnen Wechselplätzen hat man nicht immer den gleichen Ertrag, wenn man zur Einsendung an einen fremden Platz einen dort zahlbaren kurzsichtigen Wechsel kauft, als wenn man einen langsichtigen (wohlfeiler) kauft und dort in Diskont gibt (vor der Verfallzeit gegen Abzug des Diskonto verkauft); die vergleichende Rechnung hierbei heißt Diskonto-Arbitrage. Die Geldarbitrage zeigt, welche Geldsorte man zu irgendeinem Zwecke am vorteilhaftesten verwendet, oder, wenn man eine bestimmte Geldsorte kaufen oder verkaufen will, wo dies am erfolgreichsten geschehen kann. Sie kann mit der Wechselarbitrage in Verbindung treten, wenn es sich um Einziehung einer Forderung oder Deckung einer Schuld handelt und außer Wechseln in d eine oder einige Geldsorten als . Aibitr ung in Frage kommen. Die Staatspapier-Arbitrage ist die Ermittelung, an welchem Orte man eine gewisse Kauf⸗ oder Verkaufsoperation jener E ekten am wohlfeilsten oder einträglichsten vollzieht. Das Gleiche gilt von der Aktienarbitrage. Das rechnungsmäßige Vollziehen der A. heißt arbitrieren. Vgl. Haupt, «A. und Paritäteno (Wien 1874).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 842Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 3

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Handwerk & Gewerbe 6