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Recht & StaatBrockhaus 1882

Bürgerlicher Tod war in einigen neuern Strafgesetzgebungen, namentlich der französischen, diejenige Nebenstrafe, durch die der W Strafen Verurteilte, noch bei Lebzeiten rechtlich als chon gestorben geltend, in den Zustand völliger fassung röm. Stellen, in denen die Strafknechtscha mit dem physischen Tode verglichen wird, verband man im ältern franz. Rechte mit Verurteilungen . gewissen lebenslänglichen Freiheitsstrafen, mit er Verbannung wegen verbotener Religionsübung ach dem Widerrufe des Edikts von Nantes und em Eintritt in einen religiösen Orden die Fiktion es bürgerlichen Todes als Strafe. Die letzte Beimmung wurde durch das Dekret vom 13. bis 19. sebr. 1790 aufgehoben, dagegen der bürgerliche od als Hauptstrafe auf die Emigranten und Deortierten durch die Dekrete vom 28. März und 7. Sept. 1793 ausgedehnt und erst durch Geseß om 26. Dez. 1799 als Strafe der Verbannung Xpatriation) beseitigt. Beseitigt war der burgeriche Tod als Folge der Verurteilung zu lebensünglichen peinlichen Strafen im Code pénal von 791 und 1795. Der Code Napoléon und der ode pénal nahmen ihn jedoch wieder auf als solge der Verurteilung zum Tode, zu lebenslängicher Zwangsarbeit und zu Deportation, wel ehtere Strafart in Ermangelung geeigneter Ortichkeiten lange Zeit in Detention verwandelt weren mußte und wobei die Regierung dem Deporjerten die Ausübung aller oder gewisser bürgericher Rechte sollte gestatten können, wie dies später nter Andeutung des Grundes das Gesetz vom J. 854 beibehielt. Anlangend die Wirkungen dieser ber die Strenge des röm. Rechts noch weit hinusgehenden Strafe des bürgerlichen Todes, so estanden dieselben darin, daß die Erbschaft des gerurteilten, gleich als wäre er mit Tode abgeangen, eröffnet wurde, der bürgerlich Tote aue rben, nichts durch freigebige Verfügungen, außer um Lebensunterhalt, erwerben, nichts veräußern onnte, nicht vor Gericht zur Vertretung eigener znteressen, noch als Vormund, Zeuge oder Urundsperson auftreten durfte, auch keine den bürjerlichen Rechten nach gültige Ehe, trotzdem die isher bestehende als von Rechts wegen aufgelöst rachtet wurde, eingehen konnte, während der Staat auf alles dem bürgerlichen Tod anfallende Bermögen sein Heimfallsrecht ausübte. Wegen Isaf zwecklosen Strenge oft in den dammern lebhaft angegriffen, erlitt dieses System rst durch das Gesez vom 6. Juni 1850 eine Underung, indem dieses für polit. Verbrechen die deportation, jedoch ohne den bürgerlichen Tod Us Nebenstrafe, eintreten ließ, an dessen Stelle wer die sog. dégradation cixique einführte, d. h. den Verlust der bürgerlichen Ehre. Diese rein pro-Hhisorische Bestimmung wurde ergänzt durch das den bürgerlichen Tod formell Abadnedend Gesetz dom 31. Mai (3. 49% 1854, das neben der Dezradation die legale Demguts un d. h. Entziehung seglicher Dispositionsbefugnis und damit Erwerbs- und Testierungsfähigkeit als Straffolge der zu eines afflictives perpétuelles Verurteilten festsetzte. Wenn nun auch aus leicht erklärlichen Gründen die Regierung am Vollstreckungsorte der Strafe den Verurteilten die Ausübung der bürgerlichen Rechte oder einzelner soll gestatten dürfen und jetzt das Eheband als nicht von Rechts wegen gelöst betrachtet, auch die Erbschaft noch nicht eröffnet wird, sind doch im großen und ganzen unter diesen neuen Bezeichnungen lediglich die Hauptwirkungen des frühern bürgerlichen Todes, wie 3. B. Nullität der vor der Verurteilung errichteten testamentarischen Verfügungen, bestehen geblieben, ganz abgesehen von den vielen unerquicklichen Streitfragen, die sich an das letzte Gesetz bezüglich seines Verhältnisses zu der frühern Gesetzgebung knüpfen. ilder ist erst das Gesetz vom 25. März 1873 über die Lage der nach Neucaledonien De-Batt it di Ein bekanntes Beispiel aus früherer eit ist die Verurteilung des Ministers Polignac vom 21. Dez. 1830. Die Verbreitung der franz. Gesetzgebung hat auch andern Staaten Europas wie Amerikas (Neuyork) diese inhumane Strafart, wenigstens iußt dliet ½ Am meisten dadurch beeinflußt blieb bis in die neueste Zeit das ital. Duerreich Strafgesetz von 1859/65, weniger das österreichische (in diesem Punkte erst 1867 geänderte) Strafgesetz von 1852 und das belgische von 1867. Abgeschafft wurde der bürgerliche Tod in Belgien durch die Verfassung vom 7. Febr. 1831, Art. 13; in Holland durch das Civilgesetzbuch von 1838, Art. 4; in Rheinhessen durch das Strafgesetzbuch von 1841, Einf.⸗Art. 6; in Rheinbayern durch Gesetz vom 18. Nov. 1848; in Bayern dur Gesetz vom 11. Sept. 1849; in Rheinpreußen dur die derllchen 2 vom 31. Jan. 1850, Art. 10. Dem bürgerlichen Tode entsprechen bei den Römern die Capitis deminutio (s. d.) und im ältern deutschen Rechte die Friedlosigkeit (s. d.). Bürgermeister (richtiger Bürgemeister oder auch Burgemeister, vom mittel ochdeutschen bure [Dativ: der bürge!] in der Bedeutung von Stadt, also das 4% „ der Stadt, nicht das der Bürger; im Schwabenspiegel buremeister; holländ. burgemeester; dän. borgemester; schwed. borgmästare; engl. burgomaster; franz. bourgemaitre; ital. borgomastro) ist der jetzt allgemein gebräuchliche Titel für den Vorsitzenden der mats schen Verwaltungsbehörde (Stadtrat, Magistratskollegium). Als die Städte im Mittelalter sich mehr und mehr entwickelten und Selbstverwaltung erhielten, stellten sie an ihre Spitze B., welche an einigen Orten auf längere Zeit, sogar unter Umständen auf Lebensdauer, Iwuden aber nur auf ein oder zwei Jahre gewählt wurden, aber auch im letztern Falle oft lange Han im Amte blieben. Meist waren Ich B. vorhanden, welche jährlich oder halbjährlich alternierten. Zur Seite stand ihnen ein Rat, oft auch eine Vertretung der Bürgerschaft, wenn diese 8 zahlreich war, daß sie in ihrer Gesamtheit zu lW nicht mehr zusammenzutreten vermochte. ie Freien Städte haben sch diese Verfassung lange zu erhalten gewußt; in den monarchischen Staaten mußten sich aber die Städte später große Einschränkungen auch bei der Einsetzung ihres ersten Vorstehers gefallen lassen. Wie noch jetzt in Frankreich, wurden. die B. in vielen Ländern, bis zur Steinschen Periode (1808) auch in Preußen, von der Regierung ernannt. Gegenwärtig werden sie in der Regel von der Gemeindevertretung auf eine Reihe von Jahren erwählt und von der Regierung bestätigt. Die Stellung der B. ist nach den verschiedenen Städteverfassungen sehr verschieden. In Deutschland Den sie meist nur die Vorsitzenden des beschließenen Gemeindevorstandes (Magistrat, Stadtrat). Doch kommt es auch, wie z. B. in den westl. Provinzen .½ vor, daß sie als Einzelbeamte unter dem Beistande der ihnen beigegebenen Gehülfen (Beigeordneten), welche zugleich ihre Stellvertreter sind, fungieren und nur von der Gemeindevertretung kontrolliert werden. Dies letztere Verhältnis ist in Frankreich (. Maire) und in England (s. Mayor) allgemein. Wie der engl. Mayor zugleich Friedensrichter ist und nur als solcher, nicht als Mayor, die Polizeigewalt in der Stadt übt, so ist auch in manchen deutschen Staaten der B. vom Staate bestellter Polizeiverwalter und, wo Polizeigerichte bestehen, Polizeianwalt. Hier und da haben auch die Vorsteher der ländlichen Gemeinden den Namen B. erhalten. In Westfalen und dem preuß. Rheinland werden häufig mehrere Dörfer, Weiler und Höfe zu einer größern (Samt⸗) Gemeinde, Bürgermeisterei, vereinigt, an deren Spitze ein B. steht. Sind in großen Städten zwei B. vorhanden, so führt der erste oft den Titel Oberbürgermeister.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 3, S. 743Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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