Abschlagsverteilung ist nach der Deutschen Konkursordnung jede Verteilung barer Masse an die Konkursgläubiger, welche der Schlußverteilung vorausgeht. A. sind nicht nur gestattet, sondern sollen —2 nachdem der allgemeine Prüfungstermin abgehalten ist, so oft stattfinden, als zur Teilungsmasse Wori Barmittel vorhanden sind, welche der Verteilung lohnen. Die A. beschließt der Konkursverwalter; sein Beschluß bedarf jedoch der Genehmigung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist. Die A. erfolgt auf Grund eines Verzeichnisses der zu berücksichtigenden Forderungen, welches nach Maßgabe der §§. 139—142, 145 x‚ der Deutschen Konkursordnung festzustellen ist. Zu berücksichtigen sind die festgestellten Forderungen, sowie diejenigen nicht festgestellten Forderungen, für welche ein mit der Vollstreckungsklausel versehener Schuldtitel, ein Endurteil oder ein Vollstreckungsbefehl vorliegt; sonstige nicht festgestellte Ausichluren aber nur dann, wenn binnen einer Ausschlußfrist (Konkursordnung, S. 140) dem Verwalter der Nachweis geführt ist, daß und für welchen Betrag die Feststellung betrieben worden; ungsrech der Forderungen, für welche ein Absonderungsrecht geltend gemacht ist (Konkursordnung, §. 141). Nach Festhte ung des Rammem. A ist der zu Nas lende Prozentsatz zu bestimmen. Auf den zur Auszahlung desselben erforderlichen Massebestand könum jetzt Masseansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Die Verteilung vollzieht der Verwalter teils durch Zahlung, teils durch Sicherstellung mittels Zurückbehaltung der Anteile (Konkursordnung, S§. 155, 156). Nicht berücksichtigte Gläubiger können nachträglich, wenn die Voraussetzungen ihrer Berücksichtigung eingetreten sind, die bisher festgesetzten Prozentsätze aus der Restmasse verlangen, soweit diese reicht und nicht infolge des Ablaufs einer Ausschlußfrist für eine neue Verteilung zu verwenden ist. Über das Nähere vgl. Deutsche Konkursordnung, 88. 137— 148, 154 5 159. Nach der Ssterreichischen Konkursordnung sind A. unter den gleichen Voraussetzungen statthaft; sie sind, im Einverständnis mit dem Gläubigerausschuß vom Verwalter beim Konkurskommissar zu beantragen und sollen zunächst zur Befriedigung der Masseansprüche und der bevorrechtigten Forderungen, dann erst zur abschlagsweisen Befriedigung anderer Forderungen dienen; in anderer Weise •2 Dner achische Ke des Verteilungsplans. gl. Esterreichische Konkursordnung, S§. 42 fg., 168 fg.