FeedAbbitte ist die Bitte um Verzeihung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Abbitte ist die Bitte um Verzeihung, im Rechtsbrauch um Verzeihung einer Injurie (s. d.); auf sie wurde früher, lich e wie auf Ehrenerklärung und Widerruf gerichtlich erkannt. Diese Mittel er lären sich aus der altgerman. Auffassung von Ehre und enthielten eine Ahndung, von welcher freilich bestritten wurde, ob dieselbe einen rein privaten oder zum Teil einen öffentlichen Charakter trage. hre lange Dauer haben sie jedenfalls dem Eifer zu danken, mit welchem die Kirche und, daran anreihend, der Staat sich ihrer annahm. Für die Kirche hatte die A. ihren Grund in der christl. Sittenlehre, welche die Versöhnung mit dem Nächsten zur Vorbedingung für den Empfang des Abendmahls machte. Die weltliche Gesetzgebung aber nahm neben dem schon lange üblichen Widerrufe seit dem 17. Jahrh. auf sie Rücksicht als eins der Mittel, den so häufigen Duellen zu begegnen. Es wurde die Anwendung derselben dem Ermessen des Richters anheimgegeben, wo z. B. beide Parteien den untern Ständen angehörten oder ein Adeliger eine Person niedern Standes beleidigte. Auch konnten Abstufungen in der (inteend pdor der Genugthuung angeordnet werden (knieend oder mit einem Strick um den Hals zu leistende A., auch Erbieten des Abbittenden, vom Beleidigten die gleiche Beleidigung zu erdulden). In neuester Zeit hat man mit großem Erfolg sich gegen alle diese Mittel ausgesprochen, weil man niemand zwingen könne, seine Meinung über die Ehrenhaftigkeit einer Person zu ändern, und weil nur die Außerung wirklicher Meinungsänderung eine Privatgenugthuung für den Gekränkten enthalte. So hatten nur noch Oldenburg bis 18⁵⁸ und Hannover bis 1866 Strafen solcher Art beibealten, Preußen die A. schon 1811, Sachsen 1838, ltenburg 1841, Bayern 1848 abgeschafft.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 21Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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