Deodand (von Deo dandum, d. h. Gott zu geben, Gott anheimgefallen) hieß im ältern engl. Recht ein wegen eines verursachten Schadens verfallenes Gut, z. B. das Tier, welches einen Menschen getötet, das Haus, bei dessen Einsturz jemand getötet worden war. Der betreffende Gegenstand wurde zu einem wohlthätigen Zweck (daher der Name) früher der Krone, später dem Beschädigten oder dessen Erben zugesprochen.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 58Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei