FeedEscudo
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Escudo (Thaler) ist der Name einer frühern Geldrechnungseinheit und Silbermünze Spaniens und einer ehemaligen Goldmünze Portugals. In Spanien rechnete man in Gemäßheit des Gesetzes vom 26. Juni 1864 bis Ende 1870 nach E. zu 1000 Milésimas oder zu 10 Reales oder 100 Centimos. Die Valuta war eine Alternativwährung. Der E. Gold (als einzelnes Stück nicht geprägt) war eine Menge von 16½/ castil. Granos oder 0,8387112 g eines 900 Tausendteile feinen Goldes, demnach ein Quantum von 15/12 castil. Granos, 0,7848 401 g fein Gold, im Werte von 2 Mark 10% Pfennig deutsche Währung. Der E. Silber, eine wirklich geprägte Münze, war eine Menge von 260 castil. Granos oder 12,9800 543 g eines 900 Tausendteile feinen Silbers, mithin ein Auantum von 234 castil. Granos oder 11,6 820 486 g fein Silber und (wenn man die deutsche Goldmark zu ½ Thaler vorige norddeutsche Währung rechnet) 2,1027687 deutsche Mark oder 2 deutsche Mark 10 /½0 fennig wert, was mit dem vorher gedachten Werte des E. Gold fast genau übereinkommt, = 1 Fl. 5168 Kr. österr. Silberwährung (45-Guldenfuß). Infolge der Gesetze vom 15. April 1848 und 30. Dez. 1855 rechnete man nach Reales zu 100 Centimos; der E. begriff 10 Reales, war eine Silbermünze, die Hälfte des Duro (Piaster) und eine Menge von 263½5 castil. Granos oder 13,145514 g eines 900 Tausendteile feinen Silbers, sonach ein Quantum von 2367½3 castil. Granos oder 11,830963 g fein Silber, im Werte (auf obiger Grundlage) von 2,129573 deutschen Mark oder 2 deutsche Mark 12½0 Pfennig 1 Fl. 6,479 Kr. österr. Silberwährung; demnach war dieser E. nur sehr wenig wertvoller als der vorher erwähnte neuere Silberescudo. Was die hierher gehörigen wirklichen 3 Münzprägungen anbetrifft, so wurden nach dem Gesetz vom 26. Juni 1864 Goldstücke zu 10 E. (einfache Doblones, ganz wie ohne diese Benennung schon nach dem Gesetz vom 3. Febr. 1854), zu 4 und zu 2 E. (eetztere beiden ganz wie die Stücke zu 40 und zu 20 Reales nach dem Gesetz vom 31. Jan. 1861) ausgemünzt, ferner Silberstücke zu 1 E.: a) nach den Gesetzen vom 3. Febr. 1854 und 26. Juni 1864 so wie oben angegeben (gleiche Stücke wurden auch für die Philippinischen Inseln in Manila geprägt); b) nach dem Gesetz vom 15. April 1848 leichfalls wie oben in 7 Stelle angeführt auch derartige Stücke zugleich für die Philippinen); e) nach dem Gesetz vom 29. Mai 1772 (sog. E. de vellon), 17 Stück aus dem rauhen Marco, Gewicht 13,5921 g, Feinheit 10/ Dinéros oder 902 ½ Tauendteile, 18/¾8 Stück aus dem feinen Marco, gewicht 12,2165 g, Wert (auf der weiter oben angegebenen Grundlage) 2,1990 deutsche Mark = 1,505 österr. Fl.; d) von 1728 bis 1772 gesetzlich in dem eben angeführten Gewicht, aber in der Feinheit von 10 ½2 Dinéros oder 909,722 Tausendteilen, Feingewicht 12,3103 g, Wert 2,2139 deutsche Mark 1/1080 österr. Fl.; e) von 1707 bis 1728 16/ Stück aus dem rauhen Marco, Gewicht 13,7341 g, Feinheit 11½ Dinéros oder 930 ½ Tausendteile, 18 Stück aus dem feinen Marco, Feingewicht 12,801 g, Wert 2,3005 deutsche Mark 1/1502 österr. Fl. In Portugal war der E. eine von 1722 bis 1835 geprägte Goldmünze zu ½ Dobra, ursprünglich in der Geltung von 1600 Reis, 1822 gesetzlich (wie schon vorher im Verkehr thatsächlich) auf 1875 Reis und 1847 auf 2000 Reis erhöht, gesetzlich 72 Gräos oder 1 Outava = 3,5889 g schwer, bei 916 ½ Tausendteile Feinheit und im Werte von 9,11101 deutsche Mark. Es wurden auch halbe E. und Viertelescudos (sog. alte Gold-Cruzados) in der nämlichen Feinheit und verhältnismäßig in Gewicht, Feingewicht und Wert ausgemünzt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 355Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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