Evincieren (lat.), etwas erweisen, darthun; einen überführen; in der Rechtssprache: jemand im Wege Rechtens entwehren, ausklagen, einem für den Fall der Entwehrung Gewähr leisten, s. Eviktion; evincibel, erweislich, überführbar.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 460Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei