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Recht & StaatBrockhaus 1882

Hof (curtis, curia oder aula) heißt im Mittelalter der von den Gebäuden eines Landguts eingeschlossene Platz, auf welchem sich das Gefolge eines Herrn versammelt; dann der Inbegriff derer selbst, welche unmittelbar mit dem Dienst- und Gefolgsherrn in Verbindung stehen; endlich der Sitz eines Fürsten mit seiner Familie und seinen obersten Beamten. Solche Hofhaltungen waren im frühen Mittelalter sehr einfach. Die Getreuen, welche sich freiwillig oder gegen Empfang eines Benefiziums anschlossen, standen im Frieden wie im Kriege zum Dienste ihres Herrn bereit, bildeten seinen Rat in Verwaltungs- und Rechtssachen und versahen sein Hauswesen. Mit fortschreitender Ausbildung des Fürsten- und Heerwesens errichteten indes auch die höhern Reichsbeamten nach dem Muster der kaiserl. Hofhaltung, welcher wiederum der byzantinische H. zum Vorbild gedient Galtsgewisse Hofämter, besonders die des Marschalls, Kämmerers, Truchsessen und Schenken, unter denen im 11. und 12. Jahrh. die Begünstigtern und Vertrautern aus den Hörigen des Herrn als Ministerialen (s. d.) ein mit der Zeit immer anspruchsvolleres Hofgesinde bildeten. Weil die Hofdienste mit Lehn oder sonst abhängigen Gütern verbunden waren und im allmählich erblichen Besitz bestimmter Familien zu bloßen Ehrenämtern umgestalteten, so stellte sich aufs neue das Bedürfniß heraus, eine mit dem täglichen Dienste beauftragte Dienerschaft zu haben. Dieselbe unterschied sich aber von den bisherigen Hofbeamten wesentlich dadurch, daß sie nur mit der eigentlichen Hofhaltung, nicht aber mehr mit Regierungsangelegenheiten betraut war. Da nämlich bei fortschreitender Entwickelung der Fürstengewalt die Regierungsgeschäfte sich häuften Und schwieriger wurden, so sah man die Notwendigkeit ein, dieselben gewissen Behörden zu übertragen. Doch wußte man dabei immer noch nicht die Begriffe von H. und Staat ganz zu trennen, wie dies schon die Namen Hofkanzlei und Hofkammer für die obersten Verwaltungsbehörden, Hofgerichte für die an die Stelle der alten Land⸗ und Mannengerichte getretenen Justizstellen, Hofrat u. s. w. zeigen. ge mehr nun mit der Zeit das Herrschertum an Ansehen gewann, um so mehr war man beflissen, dies auch in der äußern Erscheinung kundzugeben. Daher wetteiferten besonders seit dem Westfälischen Frieden und seit Ludwig XIV., dessen Hofhaltung bald dem ganzen übrigen Europa zum Muster diente, selbst die kleinern Fürsten in Aufstellung eines möglichst glänzenden Hofstaats (s. d.). Den abgemessenen Formen, in welche das Hofleben mehr und mehr eingezwängt wurde, dem sog. Ceremoniell, diente bis in die Mitte des 17. Jahrh. das steife spanische, nachher aber das etwas freiere französische zum Muster. Hierdurch wurde unter anderm genau bestimmt, welchen Personen der Zutritt bei Hofe, die aanfie die Geroggestatten sei. Während anfangs nur die Gefolgschaften, dann die Vasallen und Dienstmannen befähigt waren, die nächste Umgebung des Fürsten zu bilden, so wurden es jetzt der an die Stelle derselben getretene Adel, sowie die hohe Geistlichkeit, ausnahmsweise wohl auch große Künstler und Gelehrte. Erst in neuerer Zeit hat man auch bürgerlichen höhern Staatsbeamten und sonst ausgezeichneten Männern den Zutritt bei Hofe gestattet, wie überhaupt seit dem durch die franz. Revolutionen bewirkten Umschwung der Ideen das Hofleben und t die Hofhaltungen sich sehr vereinfacht haben. Vgl. Schultz, «Das höfische Leben zur Zeit der Minnesingerd (2 Bde., Lpz. 1880); von Malortie, Der Hofmarschallo (3. Aufl., 2 Bde., Hannov. 1866);: „Ceremonialbuch für den königl. preuß. Hofs (von R. Graf Stillfried, Berl. 1877).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 292Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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