Grundgesetz im staatsrechtlichen Sinne bedeutet die Codifikation des öffentlichen Rechts, ist also etwa gleichbedeutend mit Verfassungsurkunde, indem man in diese Codifikationen die Hauptgrundlinien der staatlichen Organisation und die obersten Prinzipien der Rechtsordnung aufnahm, ohne daß es freilich ausgeschlossen war, daß dazwischen auch sehr spezielle und unerhebliche Bestimmungen gerieten. Die Abfassung eines G. erweist sich als notwendig, wenn eine tief eingreifende Veränderung des allgemeinen Verfassungser Einführung des konstitutionellen Systems der Fall war, oder wenn eine neue polit. Schöpfung erfolgt. So bezeichnete man z. B. die Deutsche Bundesakte von 1815 und die Wiener Schlußakte von 1820 als G. des Deutschen Bundes. Die G. haben keine höhere Kraft und Wirkung als andere Gesetze, sie sind nicht heiliger, unverletzlicher, unverbrüchlicher als andere Gesetze, sie enthalten im Gegenteil oft so allgemeine und inhaltslose Sätze, daß sie erst durch Spezialgesetze zu praktischer Geltung gebracht werden müssen; aber die Abänderung der G. ist sehr häufig an schwerere Bedingungen geknüpft wie die Abänderung gewöhnlicher Gesetze. Meistens ist eine erhöhte Majorität (zwei Drittel, drei Viertel der anwesenden Mitglieder) zur Beschlußfassung der Kammer erforderlich oder, wie nach der preuß. Verfassung, in beiden Häusern des Landtags zwei Abstimmungen, die durch einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen voneinander getrennt sind.