Extrahieren (lat.), ausziehen, einen Auszug aus etwas machen (3. B. eine Rechnung, die löslichen Teile von Pflanzen); eine gerichtliche Verfüsen auswirken; Extrahent, derjenige, auf desen Veranlassung eine gerichtliche Verfügung erlassen wird.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 491Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei