FeedForst-Meister
Recht & StaatRitter-Exercitien-Lexicon 1742

Forst-Meister, Jst derjenige so über einen grossen in viele Reviere abgetheilten Forst gesetzt ist, und über die ihm untergebene Ober-Förster, Förster und Forst-Knechte die Aufsicht hat, damit sie ihre Schuldigkeit, ihren Jnstructionen gemäß, Pflichtmäßig beobachten, und kein Unterschleiff unter denenselben, oder von andern keine Eingriffe in die Holtz- und Wildpret-Sachen dem herrschafftlichen Regali zum Nachtheil vorgenommen werde. Er selbsten soll vollkommen Jagd-Forst-Hirsch- und Holtzgerecht seyn, die Holtz-Märckte ausschreiben und persönlich besuchen, über alle und iede Gehöltze, Grentzen, Art des Holtzes und Wildprets ein Register halten, was jährlich gejagt, geschossen, gefangen und in die herrschafftliche Küche geliefert, oder verkaufft, oder auch an die Bedienten an Deputaten abgegeben wird, aufzeichnen, und sowol über die vor verkaufftes Holtz und Wildpret, vor Mast, Wald-Miethen und dergleichen in Empfang genommene Gelder sowol als eingebrachte Straffen richtige Rechnung führen, seinem Ober-Forst-Meister, oder wo keiner vorhanden, der Herrschafft von allem, was in Jagd- und Forst-Sachen wichtiges paßiret, ohnverzügliche Nachricht geben, und worüber es nöthig, Verhaltungs-Befehl einholen, und in Summa in allen und ieden vorfallenden Sachen und Handlungen, seiner Herrschafft Nutzen und Aufnehmen befördern, und allen Eingriff, Schaden und Nachtheil verhüten.

Valentin Trichter, Curiöses Reit- Jagd- Fecht- Tantz- oder Ritter-Exercitien-LexiconLeipzig: Gleditsch 1742 · Sp. 827–828Text: Deutsches Textarchiv · CC BY-SA 4.0

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