Aufenthaltskarten hießen Bescheinigungen, welche früher die Polizeibehörden in Deutschland den an dem betreffenden Orte vorübergehend sich aufhaltenden Fremden zum Nachweise der denselben erteilten Aufenthaltserlaubnis ausstellten. Letztere wurde gewöhnlich nur auf eine bestimmte Zeit und gegen Innebehaltung der Legitimationspapiere (Heimatscheine, Pässe, Führungszeugnisse u. s. w.) des betreffenden Fremden gegeben. Durch §. 10 des Gesetzes über das Paßwesen vom 12. Okt. 1867 ist das Institut der A., das auch sonst nur noch vereinzelt in Europa existiert, ausdrücklich „ ganz Deutschland aufgehoben worden; an Stelle der A. werden seitdem zur Kontrolle über die gehörig erschein Anmeldung des Fremden nur Anmeldecheine (s. d.) ausgestellt.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 182Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei