FeedFalsche Bai (False Bay)
ErdkundeBrockhaus 1882

Falsche Bai (False Bay), die im O. der kleinen Halbinsel des Tafelbergs an der Südspitze Afrikas gelegene Bai, zu welcher man zwischen dem Kap der Guten Hoffnung und dem zur Grafschaft Somerset, ehemals Hottentots-Holland, gehörenden Kap Hangklip einfährt; beide Kaps sind 31 km voneinander entfernt und die Bai vertieft sich 36 Km weit nach N. An der Westseite des Innern der Bai liegen Simons⸗ (nach dem holländ. Gouverneur Simon van der Stell) und Kalkbai, erstere mit dem brit. Werft und Arsenal, letztere eine viel von der Kapstadt aus besuchte Walfängerstation und beliebtes Seebad. In der Bai findet Fischfang statt, oft sogar Walfischfang. An der Nordwestseite der Bai liegt Somerset-West, ein hübsches Dorf auf reichem Ackerboden, die einzige Gegend, wo man in Afrika Kampferbäume findet. Da die Tafelbai gegen die vom Mai bis September wehenden Nordwestwinde keinen Schutz gewährt, so ist die 22 Em von der Kapstadt entfernte Simonsbai die Hauptschiffahrtsstation der Kolonie, welche das ganze Jahr hindurch den Schiffen die meiste Sicherheit gewährt. alscher Baß, s. Falso bordone. ö alscher Demetrius, s. unter Demetrius (Großfürsten von Rußland). alsche Frucht, s. Mole. steht darin, daß die Schieferigkeit und Spaltbarkeit des Gesteins und zwar namentlich der Thonschiefer nicht der Schichtung parallel läuft, sondern letztere quer durchschneidet. (S. vorstehende Darstellung.) Sie ist oft so vollkommen ausgebildet, daß sie die urspüngliche Schichtung und Schieferung gänzlich verwischt und vollständig an dessen Stelle tritt. In erstaunlicher Regelmäßigkeit und Deutlichkeit läßt sie sich durch ganze Bergzüge, ja Gebirgsketten verfolgen, indem sie alle Schichtenfaltungen in stets gleichbleibender Richtung durchsetzt. Die durch besonders regelmäßige falsche Schieferung entstehenden dünnen Platten liefern die Dachschiefer (s. d.), während durch zwei sich kreuzende Schieferungssysteme Griffelschiefer erzeugt werden. dene Bezeichnung für alle Eidesdelikte, welche nicht Eidesbruch (s. d.) sind. Es gehört dahin der wissentliche F. (meist Meineid genannt) und der fahrlässige Jener (Meineid) ist entweder Eid in eigener Sache (bei zugeschobenem oder auferlegtem Eide) oder in fremder Sache (falsches Zeugnis, falsches Gutachten). Hierzu wird erfordert: 1) ein melader der Eid, d. h. Aussprechen der Eidesformel oder der stellvertretenden Beteuerungsformel oder Versicherung auf einen früher geleisteten Eid, beziehungsweise unter Berufung auf den Diensteid und zwar vor einer zu Abnahme von Eiden zuständigen Behörde, 2) thatsächliche Unwahrheit des Beschworenen für das Wissen des Beschwörenden. Vollendet ist der Meineid (bezugsweise die analog behandelte eidesstattliche Versicherung) mit vollendetem Ausschwur. Als Strafe ist gedroht Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei eidesstattlicher Versicherung Gefängnis von einem Monat bis zu drei Jahren (Reichsstrafgesetzbuch, §§. 153fg.). Als schwerern Fall erwähnt §. 154 den, daß jemand falsches Aolgen oder Gutachten abgab zum Nachteile eines infolge dessen zu schwerer Strafe Verurteilten; als mildere Fälle §§. 157, 158 die, daß die Angabe der Wahrheit gegen den Betreffenden eine Verfolgung wegen Verbrechens oder Vergehens nach sich ziehen konnte oder daß die falsche Aussage In Gunsten einer Person erfolgte, rücksichtlich welcher er die Aussage ablehnen durfte, ohne hierüber belehrt worden zu sein, oder daß endlich, bevor eine Anzeige erfolgte oder Untersuchung eingeleitet wurde und bevor ein Rechtsnachteil für einen andern aus der falschen Aussage entstanden ist, der Betreffende die Aussage widerruft. Fahrlässiger Falscheid (bedroht mit Gefängnis bis zu einem Jahre) liegt vor, wenn die Aussage objektiv unwahr ist, hierbei der Aussagende in Unkenntnis davon war, diese aber durch Fahrlässigkeit verschuldet hatte. Vgl. Liszt, Meineid und falsches Zeugniso (Wien 1876); derselbe, „Die falsche Aussage vor Gericht oder öffentlicher Behördey (Gratz 1877); Schultze, Die Verleitung zum falschen Eider (Berl. 1870). alschmünzerei, s. Münzfälschung. alschsehen, s. Gesichtstäuschungen. älschung (Falsum). Wie bei dem Betruge (s. d.) gehört zur Annahme einer strafbaren F. zwar auch die Täuschung anderer, zu deren Nachteile oder 5 eigenem, wenn auch nicht gerade unerlaubtem orteile, durch Hervorbringung eines Irrtums oder durch Beseitigung der Möglichkeit, den Irrtum zu erkennen. Allein das unterscheidende Merkmal der F. liegt nach heutigem Recht in der Verletzung, behugsweise fälschlichen Herstellung eines für den rechtlichen Verkehr beweiserheblichen Gegenstandes. Dagegen hatte das röm. und nach ihm das gemeine Recht einzelne schwere Betrugsfälle, wo dem Mittel zur Hervorbringung des Irrtums diese Beschaffenheit abging, unter Falsum gebracht oder demselben in der Strafe gleichgestellt. Das älteste Gesetz, die Lex Cornelia de falsis 81 v. Chr., bezieht sich hauptsächlich auf Testaments⸗ und Münzfalf ungen, weiterhin aber ist noch die Unterschiebung oder Anderung von andern öffentlichen und Privaturkunden, Siegeln, Stempeln, Maßen und Gewichten, Grenzsteinen, um dadurch Rechte und Verbindlichkeiten zu begründen oder den wahrheitswidrigen Beweis eines gewissen Verhältnisses zu ermöglichen, als F. angesehen worden. Die Strafe (gemeinrechtlich je nach der Sachlage längeres Gefängnis oder selbst Zuchthaus) war allemal härter als bei bloßem Betrug, weil das Falsum durch Verweisung auf eine das Urteil ohne weiteres bestimmende Evidenz dem Erkenntnisvermögen des Getäuschten Zwang anthut, das allgemeine Vertrauen durch Mitverdächtigung der echten Erkennungsmittel der Wahrheit erschüttert und Den durch dauernde Verkörperung der Unwahrheit möglicherweise eine noch nicht zu übersehende Reihe von andern Personen zu benachteiligen vermag. Dadurch, daß das röm. und gemeine Recht die Grenze zwischen Betrug und F. selbst nicht genau innehält, ist in Deutschland Doktrin und Praxis hinsichtlich der Bestimmung und Beurteilung beider Verbrechen in ein bedenkliches Schwanken geraten, woraus sich die Abweichungen der neuern Gesetzbücher erklären. Das engl. wie das franz. Recht hält den oben angegebenen Unterschied zwischen Betrug und F. (escroquerie et faux, cheat and forgery) weit schärfer fest. Das Reichsstrafgesetzbuch kennt neben Münzfälschung (s. d.) hauptsächlich nur das Spezialdelikt der Urkundenfälschung (s. d.). Es reiht hieran die F. von Grenz- und Wasserstandszeichen und rechtswidrige Handlungen in Bezug auf Stempelpapier und Freimarken (S§. 274, 275), falsche Warenbezeichnung (jetzt Reichsgesetz vom 30. Nov. 1874 über Markenschutz, §. 14), Maß⸗ und Gewichtsfälschung (S. 369, Nr. 2) und Fälschung von Legitimationspapieren zum Zwecke bessern Fortkommens eines andern (§. 363). Warenfälschung wird dagegen als Betrug behandelt. Vgl. Ortloff, Lüge, F. und Betrugo (Jena 1862).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 553Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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