FeedGewerbe
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Gewerbe im weitesten Sinne nennt man jede menschliche geistige oder körperliche Beschäftigung, welche regelmäßig und zum Zwecke des Erwerbes betrieben wird. Man verbindet in diesem Sinne mit dem Wort G. die Idee des Berufs, der ein Einkommen gewähren soll, und spricht allgemein von Handelsgewerben, landwirtschaftlichen G., Kunstgewerben und sogar gelehrten G. Das Deutsche Handelsgesetzbuch bezeichnet in Art. 4 denjenigen als Kaufmann, der gewerbmäßig Handelsgeschäfte betreibt. Unter G. im engern Sinne verauf man diejenigen Beschäftigungen, welche sich auf die Umformung, Verarbeitung und Werterhöhung der Rohstoffe und auf den Absatz der bandverfertigten Produkte beziehen, d. i. den Handwerks⸗ und Fabrikbetrieb. Endlich bezeichnet man mit G. im engsten Sinne zuweilen nur das Kleingewerbe oder die handwerksmäßige 9 hier und welche in der Werkstatt betrieben und hier und da noch als ein Gegensatz zu dem Fabrik⸗ und Großbetrieb oder der Der Tar aufgefaßt wird. Mit den Fortschritten der Technik und des Verkehrswesens und mit der innigern Verbindung der Handarbeit und Kopfarbeit ist auch der frühere enge Begriff von G. immer mehr erweitert worden. Die verschiedenen körperlichen und —7 Beschäftigungen der Menschen fließen jetzt so beständig ineinander über, daß sich die frühern künstlichen Unterscheidungen nicht . aufrecht erhalten lassen. Die Wissenschaft der Nationalökonomie hat dadurch, daß sie allen nützlichen Arbeiten und Berufsarten auch wirtschaftliche Produktivität zuerkennt, ebenfalls dazu beigetragen, daß die geistigen Arbeiten und persönlichen Dienstleistungen immer unbedenklicher zu den G. gerechnet werden. Die neuere Gewerbegesetzgebung hat diesem Umschwunge der Ansichten und der thatsächlichen Entwickelung dadurch Rechnung getragen, daß sie nicht bloß die handwerks⸗ und fabrilmäßigen etriebe, sondern auch vielfach landwirtschaftliche, kaufmännische und sogar einzelne gelehrte Beschäftigungen in den Kreis ihrer Bestimmungen mit hereinzieht, oder solche Berufsarten, welche nicht unter die allgemeine Gewerbeordnung fallen sollen, ausdrücklich hervorhebt. (S. Gewerbegesetzgebung.) Das Gew tun und e setzt schon einen höhern Grad von Kultur und eine Bevölkerung voraus, welche eine größere Summe von Bedürfnissen zu befriedigen sucht. Ursprünglich gab es nur Jäger, Hirten, Fischer und Landbauer, welche sich ihre Nahrungsmittel selbst suchten und ihre Waffen, Geräte und Kleidungsstücke selbst verfertigten. Erst nach und nach entstand die Arbeitsteilung und damit eine Gliederung der Erwerbsthätigkeiten. Das Städtewesen des Mittelalters und die darin zur Geltung gelangte Ehrbarkeit der gewerblichen Arbeit im Gegensatz zu der im Altertum vorherrschenden Verachtung der eigentlichen Gewerbsarbeit ist ein Haupthebel für das Aufblühen der Gewerbethätigkeit geworden. Auch die genossenschaftlichen Verbände der Zünfte, die in den ersten Zeiten ihres Bestehens von den Ausartungen späterer Jahrhunderte noch ziemlich frei waren, förderten anfänglich die Erlernung des Handwerks „schufen sich hre eigene Ordnung und Gewerbspolizei Armenpflege und Krankenpflege und hoben das Standesbewußtsein des arbeitenden Bürgertums. Mit der fortschreitenden Kultur, welche stets neue und mannigfach modifizierte Bedürfnisse hervorrief, wuchs die Zahl und Ausdehnung der G. Man erfand immer neue Werkzeuge und Maschinen und vervollkommnete zugleich die Organisation der Arbeit, um mit geringerer Anstrengung eine größere Summe von Produkten zu wohlfeilern Preisen oder in besserer Qualität herzustellen. Zur Unter-Tier⸗, Wind⸗ und Wasserkräfte und später Damp und Gaskräfte. Aus dem Kleingewerbe wuchs unaufhaltsam das Großgewerbe hervor. Neben die Werkstatt des Handwerkers trat die Fabrik und das Magazin der Großindustriellen. Die Wissenschaft und Kunst griffen im Bunde mit dem Handel fördernd ein, um die Produktion zu vereinfachen, zu erleichtern, zu verfeinern und den Absatz zu erweitern. Das Anwachsen der Bevölkerung und des Reichtums gestattete, die beiden Hauptfaktoren der Produktion, Arbeit und Kapital, immer ouch licher zur Ausdehnung der gewerblichen Unternehmungen zu verwenden. o ist das moderne Großgewerbe oder der sog. orten derwelk entstanden, der mit dem großen Vorteil der wohlfeilern und reichlichern Herstellung von Massengütern auch die Nachteile der großen Anhäufung von Arbeitnehmern, die in Lohn und Brot weniger Unternehmer und Kapitalisten stehen, herbeigeführt und eine sog. Arbeiterfrage oder Soziale Frage geschaffen hat. Es ist jedoch unbestreitbar, daß eine rilen Anzahl von Arbeitnehmern in größern Fariken sich ebenso gut oder teilweise noch besser befindet, als zahlreiche kleine Handwerksmeister früherer Zeiten, die so oft vergeblich auf Bestellung und Zahlung warteten. Man darf auch nicht ver-Hchen daß sich in den Fabriken selbst eine große bstufung von kaufmännisch und technisch gebildeten Angestellten, Werkführern und gelernten Handwerkern bis zu den schwächsten Handlangern vorfindet. Das Kleingewerbe ist ferner in zahlreichen Branchen noch durchaus lebensfähig. Es beweisen dies die Bäcker, Fleischer, Schlosser, Klempner, Maurer, Zimmerleute, Dachdecker, Maler, Tischler, Barbiere, Friseure, Schleifer, Schmiede, Wagner, Stellmacher, Glaser, Hafner, Buchbinder, Graveure, Uhrmacher, Schneider, Schuhmacher u. s. w., welche bestimmte I1++ und persönliche Bedürfnisse auch in Zukunft überall zu befriedigen haben werden. Neben diesen selbständigen G. entstehen, abgesehen von den zahlreichen guten Stellungen im modernen Verkehrswesen, alljährlich immer neue kleinere und große Gewerbs⸗ und Fabrikationszweige, wie Konditoren, Photographen, Lithoraphen, Verfertiger von Gummi⸗, Guttapercha⸗, Bijouterie⸗ und andern Luxuswaren, und zahlreiche Kunsthandwerker aller Art. Es ist eine Hauptaufabe der Gegenwart, das aus den zünftlerischen anden befreite Handwerk nunmehr zum Kunstgewerbe überzuleiten und allenthalben dahin zu streben, daß nicht etwa bloß in den Fachschulen, sondern vor allem auch in den Werkstätten guter Meister die praktische übung im Handwerk wieder eifriger erlernt werde und überall zu Ehren komme. Als wichtige Hilfsmittel zur Beförderung des Gewerbfleißes und zur Regelung der Beziehungen zwischen den Gewerbtreibenden unter sich, sowie mit ihren Gehilfen und mit den Behörden und dem Publikum sind hervorzuheben: die Gewerbegesetzgebung, Gewerbegerichte, Gewerbekammern, Gewerbemuseen, Gewerbeschulen, Gewerbevereine und Gewerbesteuerreformen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 942Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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