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Recht & StaatBrockhaus 1882

Geschäft, im allgemeinen jede Handlung, durch welche etwas bewirkt werden soll; rechtlich jede Verkehrsoperation, aus welcher Rechte und Verfamte Perien entstehen. Sodann heißt G. der gesamte Verkehrsbetrieb einer physischen oder jurist. Person, sowie alles, was zum Handelsverkehr gehört: Ein⸗ und Verkauf, Vertragsabschlüsse u. s. w. uatecktiher Bean (negotiorum gestio), ein privatrechtlicher Begriff im Obligationenrecht. Auch derjenige nämlich, welcher Geschäfte eines andern vollführt, ohne dazu beauftragt (s. Mandat) oder amtlich verpflichtet zu sein, kann verlangen, daß der Vertretene diese Geschäfte als für sich geführte anerkenne, namentlich die von dem Geranten in seinem Interesse übernommenen Verpflichtungen diesem abnehme. Ebenso ist aber der so Vertretene befugt, von dem Geranten zu verlangen, daß er auf ihn die Wirkungen und Resultate der G. übertrage und dieselben nicht für sich behalte. Dieses Rechtsverhältnis tritt ein, wenn der Gerant das Geschäft mit dem Willen, es als fremdes zu führen, vorgenommen hat und mit dessen Vornahme nicht einem ausdrücklichen Verbot oder offenkundigen Rnrre Vora des Vertretenen zuwiderhandelte. Die etztere Voraussetzung fällt bloß bei Verpflichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen, hinweg, sie kann der Gerant trotz Verbots im Namen des Verpflichteten erfüllen. Die Wirkungen der G. zwischen Gerant und Vertretenem sind im allgemeinen denen des Mandats gleich und die G. wird zum Mandat durch Genehmigung (s. d.) des Vertretenen. „Geschäftsordnung nennt man den Inbegriff der Normen, nach denen eine Mehrheit von Personen (eine Körperschaft, z. B. ein Magistrat, oder eine Versammlung: Parlament, Gemeindevertretung, Generalversammlung, Kongreß u. dgl.) bei ihren Beratungen und Abstimmungen zu Werke eht. Eine solche G. kann eine geschriebene sein, e kann sich auch durch die Praxis herausgebildet haben (wie in der Hauptsache die des engl. Parlaments), oder man kann die allgemein anerkannten parlamentarischen Formen zur Grundlage einer solchen nehmen. Die G. kann der Körperschaft entweder von einer höhern Behörde u. s. w. vorgeschrieben sein oder von ihr selbst festgestellt werden; in derselben Art kann die G. der parlamentarischen Versammlungen entweder durch Gesetz gegeben sein, wie in Bayern, Sachsen, Hessen und mehrern andern deutschen Staaten, oder der Autonomie der Körperschaft selbst überlassen sein, wie im Reich, in Preußen, Württemberg und andern Staaten. Im letztern Falle darf die Geschäftsordnung nichts enthalten, was den gesetzlichen Anordnungen entgegen ist, und sie hat formelle Geltung bei Wahlkammern und für diejenige Legislaturperiode, in welcher sie beschlossen worden ist. Die neugewählte Kammer pflegt aber die bisher beobachtete G. entweder ausdrücklich zu adoptieren oder stillschweigend durch thatsächliche Befolgung zu genehmigen. Die G. regelt die Wahl der Präsidenten, Vizepräsidenten, Schriftführer u. s. w., die Wahlprüfungen, die Behandlung der Vorlagen, die Bildung von Kommissionen und Abteilungen, die Aufrechthaltung der Ordnung im Hause, die Rede⸗ und Abstimmungsordnung, die Disciplinargewalt im Hause und, sofern dies verfassungsmäßig zulässig ist, das Verfahren behufs Ausschließung der Offentlichkeit der Verhandlungen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 867Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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