Glockenrecht, das Eigentumsrecht an den Kirchenglocken. Es ist unzweifelhaft, daß die Glocken seit uralter Zeit zwar Pertinenzen der Kirchen sind und vorzugsweise zu religiösen Zwecken verwendet werden, daß von ihnen aber daneben auch in den verschiedensten Fällen, die mit dem Gottesdienste gar keinen Zusammenhang haben, Gebrauch gemacht wird. Die ursprüngliche Bestimmung der Glocken ist die, Personen zusammenzurufen, und zwar nicht bloß zum Gottesdienst oder zu irgend einer feierlichen Kultushandlung, sondern auch zu weltlichen Versammlungen (Bürgersprachen, Gerichtstagen, Innungsberatungen u. dgl.) oder zur Hilfeleistung in der Not (Sturmglocke, Feuer212 oder zur Verfolgung von fl tlingen u. s. w. ie Verwendung der Glocken blieb aber auf das Zusammenrufen nicht beschränkt; auch während Weihen.Authror Handlungen bei Begräbnissen, Weihen, Inthronisationen, Cheschließungen, Taufen, Firmelungen u. s. w. werden Glocken geläutet. Dadurch ist die Bedeutung des Glockengeläutes verändert worden; es ist nicht bloß ein Ruf, ein Zeichen oder Signal, sondern es ist eine Feierlichkeit, die auf die Stimmung des Hörenden einwirken, sein Gemüt ergreifen soll. So wie die Kirche sich dieser Wirkung des Glockentons auf das Gemüt bedient, so findet das Glockengeläut auch auf dem Gebiete des bürgerlichen weltlichen Lebens Verwendung als Solennität; man läutet bei freudigen und traurigen Ereignissen, an hohen staatlichen Festen, beim Einzuge fürstl. Personen, bei der Rückkehr A*1* Truppen, im Falle einer Landestrauer, bei der Eröffnung oder Schließung einer er wieße Versammlung, bei Beginn und Ende der Messen und Märkte u. s. w. n dieser Verwendung des Glockengeläutes als Solennität liegt zugleich die Quelle für Konflikte zwischen der kirchlichen und weltlichen Autorität. Da die Glocken im liturgischen Apparat einen Platz einnahmen, so schrieb sich die Kirche eine besondere Kompetenz darüber zu; die Kirchenglocken wurden eingesegnet (benediziert) und sogar geweiht (konsekriert), es wurden dabei Ceremonien vorgenommen, die den beim Taufakt üblichen nachgebildet waren, sie erhielten Namen, Paten u. s. w.; sie wurden zu den kirchlichen Sachen (res sacrae) gerechnet; den Pfarrern wurde die And un und Verfügung über dieselben zugewiesen und ihnen die Anstellung der Glöckner und die Dienstgewalt über dieselben übertragen. Wenn es für weltliche Zwecke besondere Glocken gab (Bürgerglocken, Bannglocken, Marktglocken), so lag auch kein Anlaß zu Streitigkeiten vor; die Kirchenglocken konnten dann ausschließlich der Verfügung der Priester überlassen bleiben und die Polizei hatte das Publikum nur gegen übermäßiges Läuten und die damit verbundene Störung und Belästigung zu schützen. In sehr vielen Gemeinden dienen aber dieselben Glocken kirchlichen und profanen Zwecken, und zwar sind sie regelmäßig in dem Kirchturm angebracht. Das Eigentumsrecht an dem Kirchengebäude und dem gesamten Inventar, also auch an den Glocken, steht in vielen Rechtsgebieten den polit. Gemeinden zu; aber auch wo das nicht der Fall ist, gehören öfters die Glocken der Gemeinde. Hier entstehen nun häufig Konflikte über den Gebrauch der Glocken, indem die Pfarrer auf Grund des kath. Kirchenrechts sich die ausschließliche Verfügung darüber anmaßen, die Gemeindebehörden dagegen diese Befugnis für sich beanspruchen. Zur Lösung dieser Streitigkeiten muß man von dem Prinzip ausgehen, daß in Fällen, in denen es sich um eine kirchliche Feier handelt, namentlich bei Begräbnissen, das Geläut der Kirchenglocke nur mit Zustimmung des Pfarrers statthaft ist, daß dagegen bei nicht kirchlichen Gelegenheiten, z. B. dem Einzuge von siegreichen Truppen, der Ankunft des Landesherrn u. dgl. die weltliche Obrigkeit allein über die Glocken zu verfügen hat.