FeedAufgebot
ReligionBrockhaus 1882

Aufgebot, gerichtliches, s. u. Aufgebotsverfahren. ufgebot, kirchliches, ist die öffentliche Verkündigung der Brautleute. Der Ursprung dieses Instituts kann in die ältesten Zeiten nicht zurückgeführt werden. Denn wenn es auch schon im 3. u Prie üblich war, die Absicht der Eheschließung dem Priester mitzuteilen, so geschah das doch lediglich um zu erkunden, ob die Verbindung nach den von den Vorschriften des geltenden röm. Rechts abweichenden der christl. Moral zulässig sei; der Gemeinde wurde von diesen sog. professiones keine Mitteilung gemacht. Die A. snd vielmehr erst im Fränkischen Reiche zur Entstehung gekommen und auch durch die esetgebung Karls d. Gr. direkt angeordnet worden. Aber abgesehen davon, daß nur ein Gesetz vom e 802 die A. vorschreibt (die andern dafür angeführten sind gefälscht), so erhielt sich auch nur in einzelnen fränk. Diöcesen die öffentliche Proklamation der Brautleute. Allgemein wurde sie aber durch die Kirche vorgeschrieben auf dem vierten Lateranischen Konzil (1215), und zwar so, daß die Namen der Brautleute an drei aufeinanderfolgenden Sonntagen der Gemeinde verkündigt werden, bestimmte Folgen bei der Unterlassung eintreten, die Gültigkeit der Che aber nicht davon abhängen sollte. Indessen auch in der Folgezeit sind die A. nicht überall verkündet worden, wie denn ja auch eine kirchliche Cheschließung nicht absolut erforderlich war. Erst als die letztere im Concilium Tridentinum vorgeschrieben wurde, ist auch die frühere Vorschrift über A. wieder eingeschärft worden, und sind diese in allgemeine Aufnahme gekommen. Danach soll in der Regel jeder Trauung eine dreimalige Proklamation an drei aufeinanderfolgenden Sonn⸗ oder Festtagen durch den Pfarrer beider Brautleute während des Gottesdienstes vorhergehen. Kommen die Einsprachen Ehehindernisse zu Tage, so wird die Proklamation aufgeschoben, bis die Hindernisse beseitigt sind. Dauert die Unterbrechung längere Zeit, oder liegt zwischen A. und Trauung ein länerer (von den Gesetzgebungen verschieden besimmter) 9. Statt des so muß das A. wiederholt werden. Statt des dreimaligen A. kann in ewissen Fällen auf dem Wege des Dispenses einur allemal aufgeboten werden, und unter ganz besondern Umständen wird sogar das A. ganz bette Dir „B. bei Trauungen auf dem Totenbette. ie Unterlassung des A. macht die Ehe nicht ungültig, sondern bewirkt nur die Bestrafung des Geistlichen und der Eheleute. In der evang. Kirche gelten im wesentlichen dieselben Bestimmungen über die Notwendigkeit und Wirkungen des A. Die Regel ist auch hier, daß dieselbe in der oder den sarreen der Verlobten geschehen soll und daß, falls dieselben ihren Wohnort erst vor kurzem gewechselt haben sollten, auch an den bisherigen die Verkündigung zu erfolgen habe, in welcher Beziehung die Partiularrechte sehr voneinander abweichende Bestimmungen geben. Die Unterlassung des A. bewirkt auch nach evang. Kirenrechte keine Ungültigkeit der Ehe, und darum ist au Lalt drer 2. vom A. zulässig, die zuweilen, falls alle drei A. erlassen werden sollen, nur durch den Landesherrn erfolgen kann. In diesem Cpeh müssen die Verlobten die Abwesenheit aller hehindernisse durch einen Eid (juramentum interitatis) bestätigen, und dies ist auch da erforderich, wo die 5. dou Adel. e einzelne Personen-Wen wie z. B. den Adel, ganz und gar von dem A. befreit haben. Das A. hat in der evang. Kirche keinen rein kirchlichen Charakter. Denn wenn auch mit demselben eine Fürbitte für die Nupturienten verbunden zu sein pflegt, so verkündet die Kirche die Proklamation doch auch wesentlich zu dem Zwecke, um zu erkunden, ob der beabsichtigten Ehe nicht ein staatlich festgestelltes Ehehindernis entgegentrete. Sie handelt also namens und im Wüftragt des Staats, wie ihrer Trauung ja auch nur durch Delegation des Staats eine ehewirkende Kraft beiwohnt. Das kirchliche A. hat indessen einen rechtlichen Charakter nur in Staaten, in denen die Civilehe nicht besteht. Wo dagegen, wie seit 1875 im Deutschen Reiche, der Staat die Eheschließung sich reserviert 7 und infolge dessen auch das A., durch Anschlag am Gemeindehause u. s. w., verkünden läßt 0 unter Auf gebot, bürgerliches), da erhält das kirchliche A. einen rein kirchlichen Charakter, wie es dann ja nur den Charalter einer Frbitte tragen und als Bedingung der ——— indifferent gewordenen kirchlichen Trauung auftritt. Das griech. Kirchenrecht verlangt nicht positiv die Verkündigung von A. Wo das A. jedoch von der staatlichen Obrigkeit, wie in Griechenland, Rußland, Serbien, Osterreich, vorgeschrieben ist, wird es auch von griech. Auth. Ks proklamiert und analog wie in der röm.⸗kath. Kirche lebung m Vgl. Friedberg, «Das Recht der Eheschließung in seiner geschichtlichen Entwickelung (Lpz. 1865), und die Lehrbücher des Kirchenrechts von Richter, Mejer, Schulte, Walter, Friedberg und des Eherechts von

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 187Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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