Glockenrecht Droit sur les cloches) war sonst auch die Bezeichnung für ein altes Herkommen, bum welchem die Glocken einer eroberten Ugererg dem Kommandanten der Artillerie des Belagerer gehörten, von welchem sie die städtischen Behorden derkäufen mußten. Einen Teil dieser Summe hielt der Kommandant für sich, den Rest verteilte er unter die Mannschaft. Noch 1807 verfuhr Navoleon I. nach der Eroberung von Danzig 115 G. gemäß, und auf ausdrückli Berordnung des Kaisers erhielt jeder Mann des Belagerungskorps — Teil des Erlöses der dem Klange einer Glocke ähnliche Ton, welcher entsteht, wenn man auf einer Biola beiteten Violine oder Viola eine freie Saite kräftig anstreicht, den Bogen aufhebt und die Tonbildung durch sanftes Reißen der Saite mit einem FiGir unterstützt. Fig. 1. Genitk s. unter Glock