Verhau wird gebildet durch Haufen von gefällten Bäumen, Asten oder Strauchwerk, übereinander geworfen als Hindernismittel gegen die Annäherung des Feindes, die Kronen diesem zugetehrt. Man unterscheidet natürliches V., wo die Bäume alt dem Orte, wo sie gefällt sind, liegen bleiben und nicht ganz durchgesägt werden, sodaß sie noch am Stamme hängen, und geschlepptes V., bei welchem die Bäume oder Aste von andern Orten erbeigeschafft werden (Baumverhau, Astverhau). ie Bäume müssen mit den Stämmen kreuzweise mit den Kronen dicht aneinander liegen. Das Conversations-Lexikon. 13. Aufl. XVI. Aufräumen der V. wird durch Hackenpfähle und Latten, welche die Stämme, beziehungsweise Aste, am Boden festhalten, erschwert. V. wird in den wischenräumen von Schanzen, in der Kehle derelben, zur Sperrung von Hohlwegen, Wald⸗ und Dorfeingängen, sowie als natürliches V. am Waldsaum angelegt. Man kann auch den Graben vor der Schanze, das Glacis oder die Berme einer Festung mit Astverhauen versehen. Das V. erfüllt nur dann seinen Zweck, wenn es durch Gewehr- oder Geschützfeuer verteidigt, namentlich flankiert werden kann, weil der Feind dann das Aufräumen gar nicht oder nur mit großem Verluste ausführen kann. V. ist nur in holzreichen Gegenden anwendbar und darf durch seine Anlage die Offensivbewegungen des Verteidigers selbst nicht hindern, noch auch sein Feuer maskieren. (Vgl. auch Hindernismittel.) Verhör. Das Vorlegen der Fragen durch den Richter, um über etwas Auskunft zu erhalten, heißt Vernehmen, Befragen, Abhören. Es wird damit gegen Auskunftspersonen jeder Art, z. B. auch Zeuliahe vorgegangen, während das Verhör im eigentichen Sinne schon voraussetzt, daß man den Befragten in Verdacht habe, etwas Unerlaubtes begangen oder doch daran teilgenommen zu haben. Das V. ist nach älterm gemein-deutschen Prozeßrecht entweder ein vorläufiges oder summarisches, oder ein peinliches, kriminelles, das eigentliche Anklageverhör. Das vorläufige V. gehört zur vorbereitenden Untersuchung oder zur Generalinquisition; das letztere ist der Hauptbestandteil des gegen einen bestimmten Verdächtigen gerichteten Verfahrens, der über vorher verfaßte Artikel abzuhaltenden Spezialinquisition (s. d.). In der gemeinrechtlichen Praxis bildet das V. ersterer Art die Regel, und es kommt nur bei schweren Verbrechen zu dem V. der letztern Art. Das Anklageverfahren der neuern Gesetzgebung kennt nur vorläufige V. in der Voruntersuchung und eine zusammenhängende Befraung des Angeschuldigten, seiner Teilnehmer, der eugen und Sachverständigen in der mündlichen Hauptverhandlung. Vgl. 88. 133—136, 190, 232, 238, 242, 365 der Deutschen Strafprozeßordnung.