Ablegen, Absenken, Abhaken, diejenige Art der Vermehrung der Pflanzen, bei der man einen weig derselben abwärts biegt und etwa 812 em tief in die Erde legt, damit er an der eingelegten Stelle Wurzeln bilde, während die Spitze sich aus dem Boden erhebt. Man nimmt hierbei an daß die Wurzelbildung um so leichter sich vollziehe, je stärker die Krümmung ist, die der Zweig bei seinem Austritt aus dem Boden beschreibt. Doch genügt diese Krümmung allein zur Hervorbringung des Effekts nicht immer. Manche Gewächse bewurzeln sich bei dieser Art von Vermehrung ungemein leicht, z. B.Nelken, Glycine, Weinrebe, manche Rosen, Jasmin u. a. m., während bei andern, z. B. beim Birnbaum, die Paer Renen äußerst langsam von statten geht. In der Regel befestigt man den Zweig mittels eines hölzernen Häkchens im Boden. Beim Weinstock pflegt man die aus der Erde hervortretende Spitze auf ein bis zwei +Uι zurückzuschneiden, während man sie bei andern ewächsen ungekürzt läßt. Aus langen, Lemalis. Be Zweigen, z. B. von Aristolochia, Clematis, Weinrebe, kann man mehrere Ableger machen, indem man sie in einer schlangenförmig gebogenen Linie in die Erde legt und nur dafür Sorge trägt, daß jeder über die Erde tretende Bogen ein oder zwei Augen at. In diesem Falle wird jeder einzelne in den Boden kommende Bogen mit einem Hälchen beestigt. Eine reichliche Vermehrung gibt diejenige rt des A., bei welcher die Mutterpflanze dicht am Boden abgeschnitten und der Stumpf mit Erde bedeckt wird. Es bilden sich infolge dessen örbewm-Schößlinge, welche sich an der Basis von selbst bewurzeln. In dieser Weise läßt sich die Quitte vermehren. Bei vielen Gewächsen muß die schwache Neigung zur Wurzelbildung außer der Krümmung durch verschiedene Operationen unterstützt werden, durch Drehung der einzulegenden Stelle, durch Einschnürung derselben unterhalb eines Auges mittels eines Drahtes, durch Aushebung eines indenrings oder endlich durch einen Längsschnitt unter einem Auge, wodurch eine Zunge von 3—4 em Länge entsteht, die man durch ein hafgend erbält. Steinchen oder etwas Ahnliches klaffend erhält. Der auf der untern Seite auszuführende Schnitt kann bis zu einer Tiefe von einem Drittel bis zur Hälfte der Stärke des Zweigs gehen. Die zuletzt angeführte Methode wird am häufigsten bei der Gartennelke geübt. Die Anwendung aller dieser Mittel aber Süumm Zweck, den Saft an dem tiefsten Punkte der rümmung anzuhalten, und diese Verlangsamung der Bewegung gibt zu Neubildungen Anlaß, hier zur Bildung von Wurzeln. Zur Unterhaltung einer mäßigen Feuchtigkeit, welche die Wurzelbildung befördert, dient die Bedeckung des Ablegers mit humusreichem Kompost. Bei manchen Gehölzen aber stehen die Zweige zu hoch über dem Boden oder sind zu ase beha als daß sie in der hier beschriebenen Weise behandelt werden könnten. In diesem Falle macht man von sog. Senktöpfen Gebrauch, gewöhnlichen Blumentöpfen mit sehr weitem Abzugsloche oder mit einem so weiten Spalt in der Seitenwand, daß der abzulegende Zweig in den Topfraum eineführt werden kann. Wird das Gefäß in seiner age befestigt und mit dem geeigneten Erdreich ge-R t, der Spalt aber oder das Abzugsloch mit ; Moos verstopft, so bewurzelt sich der Zweig an derjenigen Stelle, an welcher er vorher geringelt oder mit Draht geschnürt worden. Zu beachten ist, daß die Erde im Topfe beständig Bweig erhalten werden muß. Wenn die abgelegten Zweige bewurzelt sind, so trennt man sie von der Mutterpflanze unterhalb der letzten Wurzel, am 1 heiß im Herbst. ö In der Bienenzucht heißt Ableger jeder neue Stock, den man bildet, indem man Bruttafeln aus uberfullten alten Stöcken in leere Körbe bringt und einen schwachen Schwarm dazu übersiedelt. ö Ablehnung des Richters (Rekusation) ist das Verlangen, daß in einer einzelnen Streitsache eine kraft ihres Amts zum Richter berufene Person Richter nicht sein solle. Sie kann sich entweder auf einen Ausschließungsgrund stützen (s.¶ Ausschließung des Richters)oder auf Besorgnis der Befangenheit, auf Thatsachen nämlich, welche geeignet sind, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen 3. B. Freundzschaft oder Parten aus mit einer Partei). Sie kann von einer Partei ausgehen oder von dem Richter selbst (Selbstablehnung). Wirksam ist nach modernem Prozeßrecht nur die motivierte Ablehnung, nicht die unmotivierte (peremtorische), auch — die Partei nicht das Recht, durch eidliche Beäftigung ihres Verdachtes, ohne Angabe der Verdachtsgründe (Perhorreszenzeid), ihre AblehWnung wirksam zu machen. Von der Partei sind die Gründe ihres Ablehnungsgesuchs glaubhaft zu Nachum der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Über die Ablehnung entscheidet das Gericht, welchem der Abgelehnte angehört, und, wenn dieses durch die Ablehnung beschlußunfähig wird, das nächsthöhere Gericht, über die Ablehnung eines Amtsrichters oder Untersuchungsrichters das Landgericht. Einer Helehnte dun bedarf es aber dann nicht, wenn der abgelehnte Richter selbst die Dlehnungsgei für begründet erklärt. Das Ablehnungsgesuch hat die Wirkung, daß bis zu seiner Erledigung der abgelehnte Richter keine Handlung vornehmen darf, welche nicht unauf½½ ist. Es ist darum zeitlich beschränkt. egen Besorgnis der Befangenheit nämlich (nicht wegen eines Ausschließungsgrundes) kann im Civilprozeß die Partei einen Richter nicht mehr ablehnen, wenn sie bei demselben, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung sich eingelassen oder Anträge estellt hat; im Strafprozeß kann sie es in der uptverhandlung erster Instanz nur bis zur Veresung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens, in der Hauptverhandlung über die Derufung und die Revision nur bis zum Beginne der Berichterstattung. Diese Bestimmungen der Deutschen Civilprozeßordnung (§. 42—48) und der Strafprozeßordnung (§. 23—30) sind im wesentlichen Übereinstimmend mit der österr. Strafprozeßordnung (F. 72—74) und (für den Civilprozeß) mit dem österr. Gesetz ber die innere Gerichtseinrichtung von 1853. (mundschaft.