FeedZeiten (grammatisch)
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Zeiten (grammatisch), s. Tempus. Zeitgleichun⸗ soviel wie Lieferungsgeschäft. und mittlerer Zeit, s. unter Sonnenzeit. nalist und Abgeordneter, geb. 5. Nov. 1832 in Pilsen, studierte in Prag und Berlin, war darauf Gymnasiallehrer in Agram und Prag, widmete sich aber seit 1863 ausschließlich der Journalistik, indem er einer der Hauptmitarbeiter der prager Politiko und des «Pokroko wurde. Im böhmischen Landtage, dem Z. seit 1863 angehört, schloß er sich der czech. Deklarantenpartei an, auch ist er Mitglied des böhm. Landesausschusses. Für den österr. Reichsrat besaß er seit 1873 ein Mandat, trat aber, wie alle czech. Abgeordneten, erst 1879 in denselben ein als Vertreter des Stadtbezirks Königgrätz und machte sich namentlich durch die auf seinen Antrag beschlossene Wahlreform im böhm. Großgrundbesitz (die sog. lex Zeithammer) bekannt. f, Houfe ist zunächst gleichbedeutend mit Kreditkauf, Kauf auf Borg, dann aber braucht man die Bezeichnung vorzugsweise auch für den Lieferungskauf, s. Lieferungsgeschäft. Der Lieferungskäufer kann vom Tage des Abschlusses des betreffenden Kaufs an bis zu dessen Erfüllungstage jeden Augenblick «realisieren v», d. h. durch Wiederverkauf des gekauften Postens seinen Gewinn (wenn der Preis gestiegen) oder seinen Verlust (wenn der Preis gesunken) feststellen. Das Nämliche kann natürlich auch der Lieferungsverkäufer seinerseits. Das Lieferungs-und beziehungsweise das Differenzgeschäft (s.d.) zeigt mehrere Modalitäten der Hauptform. Zunächst wird statt der Fixierung der Erledigung auf einen bestimmten Tag (efixe Lieferungo) sehr gewöhnlich dem einen Kontrahenten freigestellt, die Erfüllung entweder vom Tage des Abschlusses an (atägliche Lieferungo), oder innerhalb einer gewissen später beginnenden Periode (efix und täglichy) an jedem ihm beliebigen Tage mit Erfolg zu verlangen (in Frankfurt a. M., Frankreich und Spanien hat bei jedem Lieferungsgeschäft in Wertpapieren stillschweigend der Käufer das Recht auf das Verlangen atäglicher Lieferunge, sofern nicht das Gegenteil ausdrücklich verabredet ist)y. Um ferner dem möglichen Verlust, welchen die eine Partei durch Preisdifferenz erleiden kann, zu begegnen, gesteht man nicht selten beim Geschäftsabschluß dem einen Kontrahenten die Freiheit des Rücktritts vom Vertrage zu, gegen Zahlung einer Entschädigung, welche entweder, und zwar meist, für das Recht auf Nichterfüllung gilt und dann Prämie heißt, oder (so in Berlin) nur bei der wirklichen Wahl des Rücktritts geleistet wird und im letzten Fall ein Reugeld vorstellt (wie man sie in Berlin benennt). Gewöhnlich (in Frankreich stets) ist es der Käufer, der sich ein solches Recht ausbedingt, und die Prämie heißt dann Vorprämie oder Lieferungsprämie: genießt der Verkäufer das Rücktrittsrecht, so wird die Prämie Rückprämie oder Empfangsprämie genannt. Das in dieser Weise modisizierte Geschäft selbst heißt Prämiengeschäft (s. d.) und bildet den bedingten Lieferungskauf, gegenüber dem sonstigen einfachen. Oft (in Berlin immer) ist das Prämiengeschäft zugleich ein Vertrag aauf tägliche Lieferunge, eigentlich also auf täglichen Rücktritt. Nächst den ebengedachten, sog. «einfachene Prämiengeschäften sind einige besondere Arten der Lieferungsschäfte zu erwähnen, bei denen gleichfalls dem einen Kontrahenten ein Wahlrecht zusteht, für dessen Ausübung er eine Prämie zahlt, die teils ausdrücklich stipuliert wird, teils im Preife enthalten ist, welcher letztere dann ihm ungünstiger ist, als es beim festen Lieferungskaufe sein würde. Diese weitern Arten der Verträge bezeichnet man bisweilen als die zusammengesetzten Prämiengeschäfte. Sie kommen vorzüglich im Obligationen- und Aktienhandel vor, einige derselben aber sind in neuester Zeit auch in den Verkehr mit den sog. realen Waren übernommen worden (namentlich das Stellgeschäft und die Prolongationsgeschäfte). Es sind dies das Stellgeschäft (s. d.), das Zweischneidige Prämiengeschäft (s. d.), der Schluß auf Fest und Offen und das Nachgeschäft (s. d.). Wenn jemand mehrere Prämiengeschäfte in der Art kombiniert, daß sie ihm sowohl beim Steigen wie beim Fallen des Kurses zu einem Gewinn verhelfen follen, z. B. er kauft von A und verkauft an B und bewilligt beiden gegen Prämie einen Rücktritt, so Kesch 11.— wohl von einem Zweiprämiengeschäft. Weiter sind noch die Prolongationsgeschäfte oder Übertragungen, in Osterreich Kostgeschäfte genannt, von Wichtigkeit. Es richtet sich zu manchen Zeiten die Spekulation lebhafter als gewöhnlich auf das vermutete Steigen der Preise (auf die Hausse); dann bildet sich für den Lieferungskauf ein besonderer Preis, welcher höher als der Preis beim Tageskauf, und den Unterschied beider Preise nennt man Report. Zu anderer Zeit dagegen kommen entgegengesetzte Strömungen vor, indem man dann vorzüglich äauf das Sinken der Preise (auf die Baisse) spekuliert; es entsteht dann ein Preis für den Lieferungskauf, welcher niedriger als der Preis im Tageskaufe ist, und der uut. Wagt dieser beiden Preise wird Deport genannt. egt nun jemand bares Geld, für welches er augenblicklich keine günstigere Verwendung hat, dadurch vorübergehend an, daß er eine Ware im Tageskaufe erwirbt und gleichzeitig auf spätern Termin zu höherm Preise (mit Report) wieder verkauft, so macht er ein Reportgeschäft (s. d.), ist «Reportierendero (in Osterreich Kostnehmer genannt). Der mit ihm Kontrahierende, der «Reportierte (in Osterreich «Kostgebero) macht das Geschäft, um die Erfüllung eines Lieferungsgeschäfts länger hinauszuschieben. Verkauft dagegen jemand im Tageskaufe und kauft gleichzeitig zum wohlfeilern Lieferungspreise zurück, so vermietet er gewissermaßen die betreffende in seinem Besitz befindliche Ware und der Deport ist sein Gewinn; er macht ein Deportgeschäft, ist „Deportierender». Für die mit ihm kontrahierende andere Partei ist dieses Geschäft die Verlängerung einer Spekulation auf den Preisrückgang (auf die Baisse).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 856Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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