Klarieren (d. i. klären, bereinigen, frei machen) bedeutet im Seewesen das Erledigen der Zollanforderungen durch Anmeldung, Vorlegung der nötigen Papiere, Entrichtung des Zolls und Empfangnahme der darüber ausgestellten Quittungen oder sog. Zollklarierungsscheine. Die betreffende Regulierung bei Aussegeln eines Schiffs heißt die Ausklarierung, beim Einsegeln (bei der Ankunft) die Einklarierung. In der Regel ist die Klarierung des Schiffs Sache des Schiffers, die Klarierung der Ladung aber des Befrachters (Ausklarieren) und des Empfängers (Einklarieren). Thatsächlich besorgt diese Klarierungen auftragsweise der Schiffsmäkler, der daher auch wohl Klarierer (Schiffsklarierer) heißt.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 321Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei