FeedKommanditgesellschaft
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Kommanditgesellschaft (société en commandite, vom ital. accomandita und accomendare, anvertrauen) ist eine Handelsgesellschaft, in welcher ein oder mehrere Teilnehmer volle und solidarische Haftbarkeit mit ihrem ganzen Vermögen übernommen haben, während die übrigen sich nur mit Vermögenseinlagen beteiligen und nur bis zum bel derselben Leiden Die persönlich haftenden Gesellschafter heißen auch Komplementare (frz.. gérants), die andern Kommanditisten oder Kommanditare (frz. auch tailleurs de fonds).¶ Die K. hat sich im Mittelalter allmählich unter dem Einfluß des Zinsverbotes ausgebildet, indem die Kapitalbesitzer eine Beteiligung an Geschäftsunternehmungen mittels Einlagen (accomenda) suchten, für welche sie statt eines festen Zinses nach dem Ertrage wechselnde Dividenden erhielten. Ursprünglich entsprach dieses Verhältnis der von dem Deutschen Handelsgesetzbuch angenommenen Stillen Gesellschafto, indem der Einleger zu den Geschäftsgläubigern in keinerlei Beziehung trat; in der neuern Zeit aber gewann die K. ihren besondern Charakter eben dadurch, daß die Einleger Dritten gegenüber mit ihrer Einlage haftbar gemacht wurden. Das Deutsche Handelsgesetzbuch ordnet die Verhältnisse der K. im allgemeinen in den Art. 150 —172. Es wird hier namentlich bestimmt, daß die Errichtung einer K. von sämtlichen Gesellschaftern bei dem Handelsgericht des betreffenden Bezirks anzumelden ist und daß in dieser Anmeldung nicht nur die persönlich haftenden Gesellschafter, sondern auch die Kommanditisten nach Namen, Stand und Wohnort angegeben sind. Sind mehrere Gesellschafter der erstern Art vorhanden, so bilden sie für sich zugleich eine offene Handelsgesellschaft. Der Name eines Kommanditisten darf in der Firma der Gesellschaft nicht enthalten sein, andernfalls haftet er gleich einem offenen Gesellschafter. Die persönlich haftenden Gesellschafter führen die Geschäfte, ohne daß ein Kommanditist gegen die geschäftlichen Handlungen derselben Widerspruch erheben kann. Jedoch ist jeder Kommanditist den Bian die abschriftliche Mitteilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und die Richtigkeit derselben unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. Auch kann das Handelsgericht auf den Antrag eines Kommanditisten, wenn 16rBila Gründe dazu vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen nebst Vorlegung der Bücher und Papiere zu jeder Zeit anordnen. Durch den Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Das Ausscheiden eines Kommanditisten mit seiner ganzen Einlage oder einem Teile derselben muß in das Handelsregister eingetragen werden. Übrigens bleibt die Haftbarkeit desselben bis zur Höhe seiner Einlage für die vor seinem Austritt entstandenen Schulden der Gesellschaft bis zur Verjährung bestehen. Für große Kapitalvereinigungen mit sehr zahlreichen Teilnehmern eignet sich diese eigentliche K. wenig, schon wegen der ziemlich weit gehenden Rechte, die dem einzelnen Kommanditisten zustehen. Daher entwickelte sich neben ihr die Kommanditgesellschaft auf Aktien (ogl. Aktie und Aktiengesellschaft, Bd. I, S. 300), bei welcher das Kommanditistenkapital in eine bestimmte Anzahl von Aktien zerlegt ist, für die ein gesetzlicher Minimalwert vorgeschrieben ist. Auch die Stellung der Kommanditisten wird nun eine ähnliche wie die der Aktionäre. Die Aktien können im allgemeinen ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter auf andere Personen übertragen werden, und zwar durch Indossierung, wenn sie, wie dies bis vor kurzem im Deutschen Handelsgesetzbuch für alle K. auf Aktien vorgeschrieben war, auf Namen lauten. Die Rechte, welche bei der einfachen K. gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern jedem einzelnen K. zustehen, übt bei der Aktienkommanditgesellschaft die Gesamtheit der Kommanditisten in der Generalversammlung aus; andererseits aber haben dieselben in dem von ihnen gewählten Aufsichtsrat von wenigstens drei Mitgliedern ein Organ, welches die Geschäftsführung fortwährend in allen Zweigen überwachen und sich stets über alle Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten soll. Die Generalversammlung muß auch außer der regelmäßigen Zeit berufen werden, wenn dies von einer Anzahl Kommanditisten, die zusammen mindestens ein Zehntel des Gesamtkapitals repräsentieren, in einer motivierten Eingabe verlangt wird. Die Form der Aktien-Kommanditgesellschaft wurde seither häufig angewandt, um die ur die gewöhnliche Aktiengesellschaft bestehende Notwendigkeit einer Franlreich Konzession zu umgehen, so namentlich in Frankreich in den fünfziger Jahren. Nach der Freigebung der Gründung von Aktiengesellschaften hat die Aktien-Kommanditgesellschaft viel an praktischer Bedeutung verloren, wenn auch manche geneigt sind, ihr an sich einen Vorzug vor ersterer zuzusprechen, indem die volle Haftbarkeit der persönlich haftenden Gesellschafter den Aktieninhabern eine erhöhte Garantie biete. Im Deutschen Reiche sind in neuester Zeit durch das Gesetz vom 18. Juli 1884 eingreifende Bestimmungen hinsichtlich der Aktien-Kommanditgesellschaft gegeben worden, die an die Stelle der frühern Artikel 173 bis 206 treten und den durch dasselbe Gesetz geschaffenen Reformen des Aktiengesellschaftswesens entsprechen. Namentlich werden das Verfahren bei der Gründung (s. d.) und die Bestimmungen über die sog. Apports und übernahme von Vermögensstücken neu geregelt, um Schädigungen der im Entstehen begriffenen Gesellschaft möglichst zu verhüten; die Befugnisse der Generalversammlung und der einzelnen Aktionäre werden erweitert, die civile und strafrechtliche Verantwortlichkeit der Gründer, der persönlich haftenden Gesellschafter und der Aufsichtsräte werden verschärft. Ferner ist vorgeschrieben, daß die persönlich haftenden Gesellschafter (solidarisch) bei der Errichtung der Gesellschaft mindestens ein Zehntel des Gesamtkapitals der Kommanditisten, und wenn dieses 3 Mill. Mark übersteigt, für den übersteigenden Betrag wenigstens ein Fünfzigstel einlegen. Die Aktien müssen auf mindestens 1000 Mark lauten, nur in besondern Fällen kann der Bundesrat einen Minimalbetrag von 200 Mark zulassen. Andererseits dürfen nunmehr auch Inhaberaktien für K. ausgestellt werden. Auch ist durch Art. 206* ein Verfahren für die Umwandlung von Aktien-Kommanditgesellschaften in Aktiengesellschaften festgesetztworden. Vgl. Renaud, (Das Recht der K.y (Lpz. 1881). 1½ s. unter Kommanditgesellhaft.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 439Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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