Einspruch, Ist ein würcklicher Eingriff eines Frauenzimmers, welche wider das Auffgebot eines Mannes, zu dem sie ein näheres Recht und Anspruch zu haben vermeynet, protestiret, und ihn dadurch so weit bringet, daß er sie entweder zur Ehe nimmt, oder sich, wegen des daraus ihr zugewachsenen Schimpffs, mit einem Stück Geld bey ihr abfindet. Solcher Einspruch kan noch vor dem dritten Auffgebot geschehen; wann aber solches vorbey, wird dergleichen Person mit ihrem Anbringen nicht gehöret.
Gottlieb Siegmund Corvinus (Amaranthes), Nutzbares, galantes und curiöses Frauenzimmer-LexiconLeipzig: Gleditsch 1715 · Sp. 443Text: Deutsches Textarchiv · CC BY-SA 4.0