Freyen oder Heyrathen, (Wiewohl das erstere eigentlich von dem Manns-Volck gesaget, jedoch nach heutiger Art zu reden auch insgemein von dem Frauen-Volck genommen wird) heisset sich nach der in denen Rechten vorgeschriebenen Ordnung und gehörigen Solennitæten in den Stand der Ehe begeben; worzu nicht nur der contrahirenden Personen ungezwungener und deutlicher Consens, sondern auch der Eltern Einstimmung erfodert wird; bey denen Waisen, so keine Eltern mehr haben, ersodert zwar nicht die strenge Nothwendigkeit, wohl aber die Gesetze der Ehrbarkeit u. Höflichkeit, daß ihrer Curatorum, Vormünder oder nähesten Anverwandten Genehmhaltung mit zuvor eingeholet wird. Nach denen alten Römischen Rechten waren zwar die Jahre, worinnen zu heyrathen erlaubet war, determiniret, heut zu Tage aber wird bloß auf die capacitæt und Geschicklichkeit gesehen. Wundernswürdig ist es, daß in Mengrelien einem Fürstenthum in der Türckey die Jungfern in ihrem 8. und 9. Jahre schon zu heyrathen pflegen; die Kinder so von solchen jungen Leutgen gebohren würden, wären nicht grösser als bey uns die Frösche. Das Wort freyen soll von der alten Göttin Freya herkommen, welche bey denen alten Teutschen unn Gothen so viel als die Venus oder Göttin der Liebe hiesse. Besold. Thes. Pract. voc. freyen.