Gegen-Vermächtniß, Ist ein zwischen Weib und Mann aufgerichteter Contract, vermöge dessen der Frau von dem Manne etwas gewisses, von beweglichen oder unbeweglichen Gütern zur Sicherheit und Wieder-Vergeltung ihrer Mitgifft ausgemachet wird. Zeit währender Ehe hat das Weib keinen Usum fructum oder Nutzen dran, und wann sie vor dem Manne verstirbt, verbleibet solches dem Manne. Carpz. P. II. Const. 42. Det. 1. n. 7.
Gottlieb Siegmund Corvinus (Amaranthes), Nutzbares, galantes und curiöses Frauenzimmer-LexiconLeipzig: Gleditsch 1715 · Sp. 640Text: Deutsches Textarchiv · CC BY-SA 4.0