Vellejani scher Raths-Schluß, Ist eine denen Weibern im Rechten zugestandene Wohlthat, welche verordnet, daß eine Frau, so sich vor einen andern verschrieben oder gut gesaget, nicht bezahlen darff, es sey dann, daß sie eine Kauff-Frau wäre, so ihre eigene Handlung oder ihres verstorbenen Mannes in ihrem Nahmen fortführe, oder auch, wann sie diesem Beneficio, das man ihr zuvorher erkläret, renunciret und sich dessen freywillig begeben.
Gottlieb Siegmund Corvinus (Amaranthes), Nutzbares, galantes und curiöses Frauenzimmer-LexiconLeipzig: Gleditsch 1715 · Sp. 2062Text: Deutsches Textarchiv · CC BY-SA 4.0