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Recht & StaatFrauenzimmer-Lexicon 1715

Conferiren, Oder beytragen, heisset, wenn die Weiber nach ihres Mannes Tode, weil sie nicht nach ihrem Eingebrachten wieder greiffen, sondern die Portionem Statutariam oder Pflichttheil an nehmen wollen, alle ihre Sachen mit in die Erbtheiles Massam bringen und einlegen. Doch dürffen sie ihren weiblichen Schmuck und das Haußgeräthe, so sie täglich brauchen, nicht mit conferiren. C. 20. p. 3. C. E. S. Carpzov. Def. 24.

Gottlieb Siegmund Corvinus (Amaranthes), Nutzbares, galantes und curiöses Frauenzimmer-LexiconLeipzig: Gleditsch 1715 · Sp. 369Text: Deutsches Textarchiv · CC BY-SA 4.0

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