Gerade-Stücken, Seynd diejenigen Sachen, so von dem weiblichen Schmuck, Kleidern und Geräthe dem weiblichen Geschlechte nach des Mannes Tode in der Erbtheilung zuvor ausgesetzet werden und ihnen eigenthümlich zugehören. Zur vollen Gerade (woferne die absonderliche Landes-Art und Statuta nicht etwas darvon ausgenommen) gehören folgende Stücke. 1) Alle der Frauen verlassene Kleider, an Ober- und Unter-auch Schlaff-Röcken, Hosen, Strümpff-Bande, sie haben Nahmen, wie sie wollen, und seyn gleich von wollnen, leinen, seidnen oder haarnen Zeugen zubereitet, allerley Stirn-Bänder, Halß-Zobeln, Schleiff-Nadeln, Flohr- und andere Kappen, Zöpffe, Müffe, Handschuhe, Strümpffe, Schuhe und darzu gehörigen Rosen und Schnallen, blancke Scheite, Sonnenfecher etc. 2) Alle Köthen, Küsten, Kasten, Truhen-Laden, so auffgehabne Lider haben, unangesehen, daß sie in Form eines Tisches, oder andern Haußraths zubereitet; ingleichen die Siedeln, Schachteln, Kästlein, darinnen die Gerade verwahret, daferne sie nur darzu den Schlüssel gehabt, solche Behältnüsse auch nicht eingemauert, oder, wenn die überlebende Wittibe die Gerade nimmt, von des verstorbenen Ehemanns Verlassenschafft mehr Erb- als der Frauen Gerade-Stücken, und zwar nicht nach der Anzahl, sondern nach dem Werthe darinnen enthalten gewesen. Hingegen sind die so genannten Pressen, darinnen die Tisch-Tücher, Servietten und anderes Tisch-Geräthe geleget und würcklich dazu gebrauchet worden, ohne Unterscheid vor Gerade zu achten. 3) Alles geäschert und ungeäscherte Garn und Zwirn, nicht aber die Wolle, und das daraus gesponnene Garn, ingleichen ungebrauchte Seide, ungenehete Frantzen und Spitzen. 4) Aller abgemeyete Lein, Flachs, gebrochen und ungebrochen, gehechelt und ungehechelt, nicht aber der Hauff. 5) Alle Leinwand, Zwillig oder Barchent, zerschnitten und unzerschnitten. 6) Alle Feder-Betten, wenn gleich die Kinder und das Gesinde drauff gesthlaffen, oder solche auf der Reise gebrauchet worden, wenn sie nur das Weib im Beschluß gehabt, nicht aber diejenigen, so in- und ausserhalb der Messe zur Gastung gebrauchet worden, es hätte denn das Weib nach dem Gebrauch solche allezeit wieder zu sich in Beschluß genommen, so seynd sie auf solchen Fall auch zu denen Gerade Stücken zu rechnen. 7) Alle Banck-Pfühle, Stuhl-Küssen, Windel-Küssen, Stuhl-Kappen, so täglich zu gebrauchen, und wenn die Ehe-Frau die Gerade nimmt, solche von dem Manne zu sonderbahren Zierrath nicht angeschaffet worden. 8) Alles leinen Geräthe, an Bett-Tüchern, Züchen, Tisch-Tafel-auch Teller- und Schnupf-Tüchern, Bade- und Haar-Mantel, Handquehlen, Schleyer, Brüstgen, Hembden, Schürtzen, Halskragen, Hals-Tücher, Ermel u. d. g. sie haben gleich Spitzen oder nicht, und haben Nahmer, wie sie wollen. 9) Alle Um- und Vorhänge, Teppichte und Tapecereyen, so die Frau zum täglichen Gebrauch gehabt, der Ehe-Mann auch solche zu sonderbahrer Zierrath in das Hauß nicht angeschaffet. 10) Geschlossene und ungeschlossene Federn. 11) Bade-Tücher, Bade-Becken, Bade-Kessel, nicht aber die Bade-Mulde und Wanne. 12) Alle Decken, Matratzen, Sattel-Decken und Sattel, er sey quer oder recht, wenn nur die Frau darauff geritten. 13) Die Trauer-Schleyer. 14) Alle Leuchter, so nicht auffgehencket, als da sind: Wachs-Scheeren oder Klemmen und andere Tisch-Leuchter, sie seynd aus Silber, Zinn, Messing, Crystall oder sonst ausgearbeitet, wenn gleich des Mannes Namen drauff gestochen, ingleichen die Nacht-Lampen, und flachen Kästgen, darein die Leuchter, damit das Licht keinen Schaden thue, gegeleget und gesetzt werden, samt denen Postementen, worauff die Leuchter stehen, und heut zu Tage Gveridons genennet werden; hingegen werden hiervon ausgeschlossen die Kronen oder grossen hangende und nicht abgenommene Leuchter, die Laternen und flachen Wand-Leuchter, auch Lichtputzen, samt denen darzu gehörigen Kästlein, nicht weniger diejenigen Leuchter, so der Ehemann nicht zum täglichen Gebrauch, sondern nur zum Zierrath angeschaffet. 15) Wasch-Kessel sie seynd eingemauert oder nicht, it. der Laugen-Napff. 16) Die Brau-Pfanne, so ums Geld vermiethet wird, und nicht eingemauert, oder sonst zum steten Gebrauch an einem gewissen Orte nicht stille stehen muß. 17) Alles Tuch, Zeug und Gewand, woraus man etwas zubereitet, ingleichen zwirne, seidene, gold- und silberne Spitzen, so zum Frauen-Schmuck und Kleidung gehören, auch zum Tragen zugeschnitten. 18) Alles Geschmeide aus Gold und Silber, es sey mit Edelgesteinen versetzet oder nicht, als da sind: Ketten, Hals- und Arm-Bänder, Ohren-Gehencke, Haar-Nadeln, Borstecke-Rosen, Agraffen, Contrafait, Capsulen, Käyser-König-Chur- und Fürstliche Bildnisse, Uhren, so also zubereitet, daß sie von dem Frauenzimmer vorgestecket oder getragen werden können, allerhand Bäumelgen und Pandelotten, worunter auch die grossen Perlen, so Ohren oder Häcklein haben, ingleichen Balsam-Büchslein und Ringe, (nicht aber der Petschafft-Ring, er sey denn mit Edelgesteinen versetzt) auch gekrümmte Ducaten und angehenckelte Thaler und Schau-Stückgen, samt andern zum Zierrath und tragen gemachte Stücke zu rechnen, wenn solche nach üblicher Mode getragen werden können; denn ausser dem, wenn sie nach Gelegenheit der itzigen Zeit nicht zu tragen, anders nicht vor Gerade zu achten, als wenn sie die Frau zum wenigsten einmahl getragen; ferner alles Gold und Silber zum Zierrath zubereitet, Perlen-Cräntze, auch der Bräutigams-Crantz, so die Frau in ihrer Verwahrung gehabt, Perlen, Corallen, Edelgesteine, Elends-Klauen, gülden und silberne Körner, Granaten, Pacifical oder güld und silberne Schau- und Gold-Stücken mit Oehrlein, jedoch anderer Gestalt nicht, als wenn sie angereyhet, geschnüret und zum tragen bereitet, wenn sie gleich nicht würcklich getragen sind, güldne und silberne zum Zierrath geschnürte Beutel, Futterale, Zahn-Stocher, Bändereyen, die Poudre-Schachteln, Hauben und Kappen, das Windel-Küssen, Laugen-Napf, Blanckscheid, Sonnenfecher, alle wohlriechende Seiffe, Olitäten, Balsam und die darzu gehörigen Gläser, Büchslein auch andere Behältnisse; nicht aber solche Stücken, so zur Handlung, Gewebe oder Ausleihung gebrauchet werden, ob es gleich an sich selbst Gerade-Stücken sind. 19) Alle Bücher, darinnen die Frau gelesen, es seynd geistliche oder weltliche-Artzney-Historien-Bücher, Romane, samt denen so genannten Tabuletgen und Repositoriis, darauff sie pflegen gesetzet zu werden. 20) Alles weibliche Gebäude und Gewebe, so etwan zur weiblichen Arbeit gehöret, als Rocken, Spinn-Räder, Weiffen, Haspeln, Würck- und Nehe-Rahmen, Kleppel-Küssen, Scheren, samt ihren Futteralen, Nadel-Büchsen Nadel- und Nehe-Küssen, Nehe-Pulte, Fingerhüte, Spindeln, Bürsten, Kämme, Kamm-Futter, Blatt-Eisen und Blatglocken, Zahnstocher und andere zum Zähnen dienliche Instrumenta. 21) Die Spiegel, so die Frau zu ihren täglichen Gebrauch gehabt, worunter aber diejenigen, so in denen Gast-Stuben sich befinden, oder welche der Mann zur sonderbahren Zierrath und Staat angeschaffet, nicht gehören. 22) Uber diese Stücken gehören noch zu einer adelichen Frau Gerade alles Schaff-Vieh weiblichen Geschlechtes, alle Gänse, Enten, die Kutsche nebst dem Wagen-Tuch, worauff die Frau gefahren, nicht aber die Kutsch-Pferde. Hingegen werden von oberzehlten Gerade-Stücken ausgeschlossen; 1) Die Wochen-Kanne. 2) Löffel, Tisch-Becher, Kannen, Handfasse, Gießkannen, Handbecken, Wärmflaschen, Pfannen, Gicken, Messer, Gabel und Löffel mit ihren Futteralen, Lichtzieher, Fischkruge, Fischhahmen, Handkorb, Fisch- oder Henckeltopff. 3) Hunde Hals-Bänder. 4) Wolffs-Zähne und Pater noster, so man den Kindern anhänget. 5) Laugenkorb, Wasch-Dosen und andere zum waschen und ausspiehlen gebrauchte Gefäß, samt Rollen oder Mangel, Nacht-Tisch und was darauff gehöret, wenn dasselbe seiner Natur und Eigenschafft nach unter die Gerade sonst nicht zu rechnen. 6) Pathen-Geld und baares Geld, wenn es gleich zu Erkauffung der Gerade-Stücken ausgesetzet oder daraus gelöset worden. 7) Teller, Suppen-Näpffe, Schüsseln, Töpffe, Tiegel, Krüge, wenn sie gleich silbern und von der Frau in Sechswochen gebrauchet worden. 8) Alle Span- und eiserne Himmel-auch zusammen gelegte Reise-Betten, ungeachtet die Frau im Sechswochen darinnen gelegen. 9) Der Mahlschatz, so dem Manne gegeben worden, wenn er nicht vor sich selbst ein Gerade-Stücke ist, und in des Weibes Beschluß angetroffen worden. 10) Alle Bilder und Schildereyen. 11) Aller Weiber-Schmuck und Geräthe, wormit die Frau handelt oder darauff geliehen; ingleichen die Perlen und Edelgesteine, so nicht angereyhet und geschnüret. 12) Wollen Garn, ungebrauchte Seide, ungenete Frantzen und Trotteln.