Hochzeit-Mahl, Ist diejenige Solennitæt, allwo eine Braut und Bräutigam ihre durch den Hochzeit-Bitter eingeladenen Gäste nach geschehener Trauung in dem Hochzeit-Hause mit ansehnlicher Kost und Tranck, Tantzen und anderer Lustbarkeit etliche Tage lang bewirthen und accommodiren lassen; ist entweder ein Abend-Essen oder eine grosse Schenck-Hochzeit, so insgemein drey Tage lang zu werden pfleget. Im Alten Testamente währete das Hochzeit-Mahl gemeiniglich 7. Tage lang. Gen. XXIX. 17. Judic. XIV. 13. Tob. XI. 12.
Gottlieb Siegmund Corvinus (Amaranthes), Nutzbares, galantes und curiöses Frauenzimmer-LexiconLeipzig: Gleditsch 1715 · Sp. 852–853Text: Deutsches Textarchiv · CC BY-SA 4.0