Kebs-Weib, Heisset nach heutiger Art zu reden zwar eine Concubine, so sich ein Mann neben seinem ehelichen und rechten Weibe auf seinen Leib hält; in dem alten Testamente aber waren die Kebs-Weiber keine Concubinen, sondern sie hatten ein rechtmäßiges Verbündniß mit dem Manne: doch war ein grosser Unterscheid zwischen denen rechten Weibern und Kebs-Weibern, denn 1) musten die Kebs-Weiber den rechten Weibern und Haußfrauen unterthänig seyn; 2) genosse die rechte Frau die Ehre ihres Mannes, denn nachdem derselbe in seinem Stande hoch oder niedrig war, so hielt sich auch die Frau darnach; die Kebs-Frau aber durffte sich solcher Ehre nicht anmassen, sondern blieb in ihrem geringen Stande; 3) Hatten die rechten Weiber die Auffsicht und die Gewalt über die Kebs-Weiber, und konten selbige, wann sie sich wiederspenstig erzeugten, aus dem Hause stossen, wie dorten Sara der Hagar thate. Gen. XVI, 9. 4) Des Weibes Kinder waren alleine Erben, der Kebs-Weiber Kinder aber, ohngeachtet sie auch vor ehrlich gehalten wurden, musten sich mit einem gewissen Geschencke begnügen lassen, wie dorten Abraham seinen Kindern der Kebs-Weiber gab. Gen. XXV, 6. 5) Die rechten Weiber wurden mit sonderlicher Solennität nach der Hochzeit in das Hauß ihres Mannes geführet, die Kebs-Weiber aber sonder einige Ceremonien. Siehe. Cabin.