FeedNatürliche Kinder
Recht & StaatFrauenzimmer-Lexicon 1715

Natürliche Kinder, Oder Naturales Liberi, heissen diejenigen Kinder, so ein Vater mit einer Coneubine gantz allein ausser dem Ehestande erzeuget, und welche von denen ehrlichen und rechtmäßigen Kindern zu unterscheiden. Was die Succession der natürlichen Kinder betrifft, so wird in denen Rechten gefraget, ob der Vater eines solchen unehrlichen Kindes eine rechte Frau und rechtmäßige Kinder verlasse oder nicht? In dem erstern Fall succediren die Naturales ihm nicht, sondern bekommen nur Alimenta; In dem andern Casu aber bekommt die Mutter mit ihren natürlichen Kindern ein Sechstheil von des verstorbenen Vaters Erbschafft. Diejenigen Kinder, so eine unverheyrathete Manns-Person mit einem ledigen Weibes-Bild erzeuget, werden heute zu Tage denen so genannten natürlichen Kindern in diesem Stücke gleich geachtet. J. P. Würtenberg. P. III. Tit. 18. §. Wann von zweyen Personen etc. etc. In denen Lehns-Rechten werden dergleichen natürliche Kinder von der Succession gäntzlich ausgeschlossen. Struv. Jurisprud. Feudal. c. 9. Sie kommen auch nicht einmahl darzu, wenn gleich keine rechtmäßige Kinder da seynd. In Spanien dürffen die natürlichen Kinder mit denen andern ehelichen und rechtmäßigen zugleich erben.

Gottlieb Siegmund Corvinus (Amaranthes), Nutzbares, galantes und curiöses Frauenzimmer-LexiconLeipzig: Gleditsch 1715 · Sp. 1319–1320Text: Deutsches Textarchiv · CC BY-SA 4.0

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