FeedEhescheidung
Recht & StaatFrauenzimmer-Lexicon 1715

Ehescheidung, Geschiehet, wenn ein Paar zusammen copulirte Eheleute aus erheblichen und in denen Rechten zugelassenen Ursachen wiederum entweder von Tisch und Bette, oder, wegen Ehebruch oder boßhaffter Verlassung, gäntzlich von aller ehelichen Verbindlichkeit dergestalt geschieden und loßgesprochen werden, daß hernach der unschuldige Theil, oder nach Befindung der Sache, alle beyde sich anderwerts auff das neue verheyrathen mögen. Bey der boßhaften Verlassung, wird der abwesende Ehegatte auf Ansuchung des andern in dreyer unterschiedenen Herren Lande öffentlich citiret und angeschlagen: wenn nun die gesetzte Frist verflossen, und der abwesende sich nicht wieder einfindet, mag der andre Theil sicher wieder sich verheyrathen. In Peim einer Stadt in der grossen Tartarey in Asien, dürffen sich die Weiber, wenn ihre Männerüber 19 Tage aussenbleiben, sicher vieder verheyrathen. In dem Alten Testamente wurde dergleichen Ehescheidung vermöge des Scheidebrieffes von Mose zugelassen, Deut. XXVI, 1. nicht zwar, als wenn es GOttes Gebot gewesen, sondern weil er sich fast gezwungen und genöthiget sahe, um ihres Hertzens Härtigkeit willen, solche Politische Permission zu geben, wie denn der Heyland selbst, Marc. X. vers. 5. 6. solche Ursache wiederhohlet, warum Moses sich genöthiget befunden, in diesen Stücke ihnen durch die Finger zusehen.

Gottlieb Siegmund Corvinus (Amaranthes), Nutzbares, galantes und curiöses Frauenzimmer-LexiconLeipzig: Gleditsch 1715 · Sp. 436–437Text: Deutsches Textarchiv · CC BY-SA 4.0

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