Mit-Gifft, oder, Mit-Gabe, Ausstattung, Ehesteuer, Braut-Schatz, Heimsteuer, Ehe-Geld und Heyraths-Gut Benennet, ist ein Inbegriff desjenigen Geldes und anderer Güter und Stücken, so eine Frau mit zu ihrem Manne bringet und selbigen den nützlichen Gebrauch darvon wegen der auf sich habenden Verpflegung und Versorgung der Familie und Hauses überlässet. Denen alten Spartanern und Griechen auch einigen Indianern war dergleichen Mit-Gifft unbekannt, daher sie ihren heyrathenden Töchtern an statt deren einen Spinne-Rocken nebst der Spindel mitzugeben gewohnet waren. Justin L. III. Histor. Plutarch. in Vit. Solon. & Lycurg. Alex. ab Alexand. Genial. Dier. l. 2. c. 5. Die Römer aber führten solche Mit-Gifft als was nöthiges und nützliches ein, und begabten sie mit vielen Privilegien. Sie rühret entweder aus des Vaters Gut, welcher die Tochter zu dotiren nach denen Rechten verpflichtet ist, oder anderwerts her, wenn Z. E. die Mutter ihre Tochter vor sich, oder die Bluts- und andere Freunde eine Jungfer ausstatten, und fällt nach des Weibes Tode ihren Erben wieder anheim, bey Adelichen Personen aber wird selbige nicht wieder erstattet. Das Weib hat dieser Mit-Gifft wegen in allen Gütern ihres Mannes zur Versicherung eine stillschweigende Hypothec oder heimlich Pfand. Carpzov. P. II. C. 24. def. 1. wird auch, wenn sich ein Concurs der Gläubiger ereignet, selbigen allen vorgezogen. Die Mit-Gifft war schon im alten Testamente bekant, Pharao gab seiner Tochter, Salomonis Weibe, die Stadt Gaser zur Heimsteuer mit. 1. Reg. IX. v. 16. Das Römische Frauenzimmer rechnete die Siege ihrer Väter, und den daraus entstandenen Ruhm ihren Bräutigam zur Mit-Gisst an.