FeedNach dem Eingebrachten greiffen
Recht & StaatFrauenzimmer-Lexicon 1715

Nach dem Eingebrachten greiffen. Wird denen Weibern auf zweyerley Art in denen Rechten zugelassen, eines theils, wenn sie nach ihres Mannes Tode portionem statutariam, oder statuten Theil nicht nehmen wollen, dieweil ihr Eingebrachtes mehr gewesen: andern theils, wenn ihr Mann banquerot geworden, oder sonst in grosse Schulden gerathen, da sie dann nach ihrem Eingebrachten wieder greiffen, und das Privilegium haben, allen andern Creditoribus vorgezogen zu werden: sie müsten sich denn vor ihren Mann, als selbst Schuldnerin mit unterschrieben haben.

Gottlieb Siegmund Corvinus (Amaranthes), Nutzbares, galantes und curiöses Frauenzimmer-LexiconLeipzig: Gleditsch 1715 · Sp. 439–440Text: Deutsches Textarchiv · CC BY-SA 4.0

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