FeedVersorgungs-Schrifft der Wittben und Jungfern in Halle
Recht & StaatFrauenzimmer-Lexicon 1715

Versorgungs-Schrifft der Wittben und Jungfern in Halle, Heißt, wenn mit des Lehn-Herrn Einwilligung einer Frauen etwas vom Thal-Guthe auf ihre Lebens-Zeit zur Leib-Zucht verschrieben ist, der Mann aber mit Tod abgehet, sein Geschlechte gar ausstirbet, und dem Lehn-Herrn das Thal-Guth heimfället, so wird die Leib-Zucht nach dem geistlichen Guthe in die Lehn-Tafel, auf Versorgungs-Schrifft mit Hinzusetzung der Wittben Nahmen, so lange geschrieben, biß die Leib-Zucht sich erlediget. Ausser diesen und folgenden Fall wird keine Weibes-Person in die Lehn-Tafel geschrieben wenn sie auch schon eigenthümliche Erb-Pfannen hat, sondern sie muß darzu einen Lehn-Träger haben und des Guth auf desselben Nahmen schreiben lassen. Gleiche Bewandnüß hat es auch, wenn ein Geschlecht ausstirbt, und von dem, welchem das Thal-Guth gewesen, unverheyrathete Töchter oder Schwestern vorhanden, die aus dem Erbe ihre Ausstattung nicht haben können; auf welchen Fall ihnen der Lehn-Herr von dem ihm heimgefallenen Thal-Guthe wenigstens den dritten Theil überlässet. Jedoch dürffen sie es, vor ihrer Verheyrathung, nicht veräussern, sondern sie haben nur die Ausläuffte darvon zu geniessen, und wird auff Versorgungs-Schrifft, gleich bey den Wittben gedacht, gesetzet. Wenn sie aber heyrathen, mögen sie solch Ausstattungs-Guth von der Versorgungs-Schrifft ab, und auf ihres Mannes Schrifft, wenn er ein habilitirter Hällischer Bürger ist, bringen, oder an einen andern überlassen. Sterben sie aber unverheyrathet, so fällt das Guth dem Lehn-Herrn anheim.

Gottlieb Siegmund Corvinus (Amaranthes), Nutzbares, galantes und curiöses Frauenzimmer-LexiconLeipzig: Gleditsch 1715 · Sp. 2071–2072Text: Deutsches Textarchiv · CC BY-SA 4.0

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