Jäger-Meister, Jst an einem Fürstlichen Hofe derjenige, so über die gantze Jägerey, und was derselben anhängig ist, zu gebieten hat. Sein Amt erfodert, daß er auf seiner Herrschafft Wild-Bahn und Jagd-Gerechtigkeit acht gebe, daß denselben von niemand einiger Eintrag geschehe: Für die Unterhaltung der Fürstlichen Zeug-Jagd- und Forst-Häuser, und gehörige Wartung der zum Jagen nöthigen Zeuge, Tücher, Garn, Wagen und dergleichen Sorge trage: Die Gelegenheit des Landes, der Wälder, Forste, Jagd-Plätze und gewöhnlichen Stände des Wildes von allerley Gattung ihm bekandt mache: Die nöthige Anstalten das Wild zu hegen, und nach Gelegenheit zu erhalten vorkehre. Dazu gehöret, daß die Jagden pfleglich angestellet, das zur Hof-Küche erfoderte Wild nicht mitten in der Wild-Fuhr und Gehege, sondern an den Grentzen, wo es leicht übertritt, gepürschet, bey harten Wintern und andern Fällen dem Wild Hülffe verschaffet, und insgemein über den ergangenen Wild- und Jagd-Ordnungen streng gehalten werde. Wenn ein Jagen anzustellen ist, hat er des Orts, wo gejaget werden soll, sich zu erkundigen, ob und was für Wildpret daselbst zu hoffen, damit vergebliche Kosten vermieden werden: Die hierzu gehörige Jagd-Frohnen aufzubieten, doch über die Gebühr und das Herkommen niemanden zu beschweren, noch auch um Geld oder Gunst zu erlassen, hingegen einem ieden seine Arbeit aufzulegen, daneben, was ihnen an Unterhalt oder Lohn gebühret, reichen zu lassen, und nicht zu gestatten, daß iemanden mit Schlägen und anderm Uiberlast begegnet werde: Uiber die angestellte Jagd ein Tag-Buch halten, die Zeit, den Ort, und alles was dabey vorgefallen, was für Leute, wie viel und welcher Gestalt, dabey gebrauchet worden etc. umständlich beschreiben zu lassen: Auf diejenigen, so in dem Lande des Jagens berechtiget, ein wachsames Auge zu haben, und die der Herrschafft zustehende gemeinsame oder so genannte Kuppel-Jagden nicht zu versäumen: Auf die Vertilgung der Raub-Thiere bedacht zu seyn, Wolffs-Gruben, Fallen und Fänge, auch wo es die Gelegenheit giebt, die Wolffs-Jagden zu rechter Zeit zu bestellen; auf das Jäger-Haus besondere Inspection zu tragen, deswegen mit dem Pürsch-Meister sich öffters zu bereden; die Unterhaltung der zur Jägerey nöthigen Hunde, nicht allein in den Hunde-Häusern, sondern auch, wo es hergebracht, auf Mühlen, Schäfereyen und Feld-Meistereyen zu besorgen: Die Uibertretung der Vasallen und anderer Verbrecher durch wohl erfahrne Jagd- und Forstverständige Commissarien, genau untersuchen und beurtheilen zu lassen; alles ohne einiges Jnteresse höheres Orts ausführlich zu berichten, und darauf Bescheids gewärtig seyn. Die Rechnungen über allerley Wildpret, sowol was zur Hof-Küche und verordneten Deputaten geliefert, als verkaufft worden, sodenn über die gefällete Raub-Thiere, und das dafür bezahlte Pürsch- oder Fang-Geld, und endlich über alle bey der Jägerey das Jahr über aufgewandte Kosten, durch den hierzu bestellten Jagd-Secretarium ordeutlich führen zu lassen.